Rz. 1

[Autor/Stand] § 242 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG (s. Vor 232–242 BewG Rz. 1). Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose (Einf. GrStG Rz. 1) und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (GrStG und VerfR Rz. 1) – beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz – verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen aus § 62 BewG, ergänzt diese jedoch um weitere Nutzungen. Darüber hinaus werden auch die Sonderkulturen Hopfen und Spargel, die bisher über § 52 BewG den landwirtschaftlichen Nutzungsteilen zugeordnet wurden und auch gesonderten Bewertungsregeln unterlagen, in § 242 BewG den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsarten zugewiesen. Wie bereits bei der Einheitsbewertung enthält auch die Bestimmung zur Feststellung des Grundsteuerwertes keine abschließende Aufstellung. Das wird durch das Wort "insbesondere" im Gesetzestext deutlich.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 242 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG[6]).

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[6] I.d.F. von Art. 3 des GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022

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