Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Urteil vom 10.04.2018; Aktenzeichen 1 BvL 11/14)

BFH (Beschluss vom 18.01.2011; Aktenzeichen II B 74/10)

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen 4 K 1417/09)

 

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369 f.≫) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11766769

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