Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normenkette
RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 18.01.2011; Aktenzeichen II B 74/10) |
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen 4 K 1417/09) |
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369 f.≫) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt.
Fundstellen
Dokument-Index HI11766769 |
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