Rz. 37

[Autor/Stand] Der Grundbesitzwert eines zuvor unbebauten Erbbaurechts, welches sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befindet, ermittelt sich nach geänderter Auffassung der Finanzverwaltung[2] aus dem Bodenwertanteil des Erbbaurechts (§ 193 Abs. 3 und 4 BewG) und den bis zum Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten des Gebäudes, abzüglich des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht entschädigten und auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Anteils der Herstellungskosten (vgl. die Kommentierung zu § 193 BewG)[3]. Der letzte Halbsatz gilt nur, wenn bei Ablauf des Erbbaurechts ein Teil des Gebäudewerts entschädigungslos auf den Erbbaurechtsgeber übergeht.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Sind auf dem Erbbaurecht vor Beginn der am Bewertungsstichtag noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahme bereits bezugsfertige Gebäude oder Gebäudeteile vorhanden, erfolgt deren Bewertung zunächst nach dem für Erbbaurechte üblichen Verfahren (§ 193 Abs. 3 bis 5 BewG). Anschließend sind die entstandenen Herstellungskosten des im Bau befindlichen Gebäudes oder Gebäudeteils hinzuzurechnen. Korrespondierend zu den unbebauten Erbbaurechten im Zustand der Bebauung dürfte auch in diesem Fall ein Abzug des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht entschädigten und auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Anteils der Herstellungskosten vorzunehmen sein (vgl. Rz. 37).

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Bei Erbbaurechten im Zustand der Bebauung wird in Fällen des vollständigen oder teilweisen Verzichts auf eine Abfindung des Gebäudewerts bei der Beendigung des Erbbaurechts auch ein Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks abgezogen. Damit hat die Finanzverwaltung ihre frühere Rechtsauffassung aufgegeben.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Bis zum Ergehen der ErbStR 2011 waren die entstandenen Herstellungskosten stets in voller Höhe beim Erbbaurecht im Zustand der Bebauung zu berücksichtigen[7]. Hier lag ein systematischer Bruch bei der Wertermittlung vor, weil das Erbbaurecht bei vollständigem oder teilweisem Abfindungsverzicht um den (nicht in Abzug gebrachten) Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks zu hoch bewertet wurde. Es kam somit zu einer Überbewertung des entsprechenden Erbbaurechts im Zustand der Bebauung. Dies wurde im Rahmen der ErbStR 2011 korrigiert.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Bereits frühzeitig haben wir darauf hingewiesen, dass eine Vereinfachungsregel, bei der der vollständige oder teilweise Abfindungsverzicht nicht völlig ausgeblendet wird, wünschenswert bzw. erforderlich sei. Wir hatten vorgeschlagen, dass in diesen Fällen zur vereinfachten Ermittlung des Gebäudewertanteils des Erbbaugrundstücks die am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten auf das Ende des Erbbaurechts abgezinst und entsprechend der Höhe des Abfindungsverzichts aufgeteilt werden. Diesem Vorschlag ist die Finanzverwaltung im Rahmen der ErbStR 2011 gefolgt.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[2] Vgl. R B 196.2 Abs. 4 ErbStR 2019.
[3] Vgl. R B 196.2 Abs. 4 i.V.m. R B 193 Abs. 7 Satz 4 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[7] Vgl. Abschn. 41 Abs. 4 GV-Erlass v. 5.5.2009, BStBl. I 2009, 590.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022

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