Rz. 36

[Autor/Stand] § 218 Sätze 2 und 3 BewG enthalten in Bezug auf die (gemäß § 218 Satz 1 BewG keiner eigenständigen Vermögensart "Betriebsvermögen" angehörenden) Betriebsgrundstücke sowohl Zuordnungsregelungen (s. Rz. 46) als auch Bewertungsanweisungen (s. Rz. 50).

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Das unterscheidet diese Norm von der ebenfalls die Betriebsgrundstücke betreffenden Vorschrift des § 99 BewG: Die letztgenannte Vorschrift beinhaltet neben der Legaldefinition der Betriebsgrundstücke (vgl. § 99 Abs. 1 BewG; s. Rz. 39 f.) lediglich eine Bewertungsregelung (Abs. 3), verzichtet indes – anders als § 218 Sätze 2 und 3 BewG – auf eine Anordnung des Inhalts, dass die Betriebsgrundstücke einer bestimmten, in § 18 BewG oder § 218 Satz 1 BewG genannten Vermögensart zuzuordnen sind.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] § 218 Sätze 2 und 3 BewG regeln die Zuordnung und Bewertung von Betriebsgrundstücken, ohne den Begriff "Betriebsgrundstück" zu definieren oder zu umschreiben. Insoweit verweisen die beiden Sätze vielmehr auf die Legaldefinition in § 99 Abs. 1 BewG.

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Nach § 99 Abs. 1 BewG ist "Betriebsgrundstück" i.S.d. BewG „der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,

  1. zum Grundvermögen gehören würde oder
  2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde”.
 

Rz. 40

[Autor/Stand] Ob und inwieweit ein bestimmter Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb (d.h. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen) rechnet, folgt aus den Vorschriften der §§ 95 bis 97 BewG. Diese wiederum verweisen auf die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze. So umfasst das Betriebsvermögen nach der insoweit maßgeblichen Grundnorm des § 95 BewG "alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören." § 96 BewG stellt dem Gewerbebetrieb die Ausübung eines freien Berufes gleich. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG bilden einen Gewerbebetrieb insb. alle Wirtschaftsgüter, also auch Grundstücke, die den dort im Einzelnen aufgeführten (inländischen) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören (Einzelheiten s. § 99 Rz. 69 ff.).

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Zum sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des § 218 Satz 1 BewG s. Rz. 11 ff.

 

Rz. 42– 45

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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