Rz. 11

[Autor/Stand] § 218 BewG und der durch ihn eingeleitete gesamte, neu in den Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes eingefügte VII. Abschnitt beschränken sich auf die Bewertung des inländischen Grundbesitzes und der inländischen Teile des sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckenden und eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundbesitzes (vgl. § 231 Abs. 1 BewG) für Zwecke der Grundsteuer.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die Bewertung des ausländischen Grundbesitzes und dessen im Ausland gelegener Teile erfolgt nicht nach dem VII. Abschnitt im Zweiten Teil des BewG (§§ 218 bis 266 BewG), sondern gemäß § 31 Abs. 1 BewG nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG, insb. nach deren § 9 BewG.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die Bewertung des ausländischen Grundbesitzes und dessen im Ausland gelegener Teile spielt indessen im Rahmen des hier in Rede stehenden VII. Abschnitts des II. Teil des BewG ohnehin keine Rolle, weil es in diesem Abschnitt allein um die Bewertung desjenigen Grundbesitzes geht, welcher der inländischen Grundsteuer unterliegt. Letzteres trifft ausschließlich für solchen Grundbesitz zu, der in einem inländischen Gemeindegebiet oder – in Ermangelung eines solchen – jedenfalls im Inland belegen ist (vgl. § 2 i.V.m. § 1 GrStG).[4]

 

Rz. 14– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[4] Vgl. auch Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht23, § 16 Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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