Rz. 26

[Autor/Stand] Ebenso wie § 99 BewG handeln auch § 218 Sätze 2 und 3 BewG von "Betriebsgrundstücken". Dabei verzichten die letztgenannten Regelungen auf eine eigenständige Definition des Begriffs "Betriebsgrundstück" und verweisen insoweit auf die auch im Rahmen des § 218 BewG maßgebliche Umschreibung in § 99 Abs. 1 BewG (näher zum Begriff des Betriebsgrundstücks unten, Rz. 38 ff.).

 

Rz. 27

[Autor/Stand] § 218 Satz 2 und 3 BewG und § 99 (Abs. 3) BewG haben des Weiteren gemeinsam, dass sie in Bezug auf die Ermittlung der Werte der Betriebsgrundstücke die Anwendung derselben Bewertungsgrundsätze und -maßstäbe gebieten: Hier wie dort sind Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG "wie Grundvermögen" und Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG "wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen" zu bewerten (vgl. dazu unten, Rz. 50 f.). Dabei beschränken sich diese in § 218 Satz 2 und 3 BewG getroffenen Bewertungsanordnungen nach ihrem sachlichen Anwendungsbereich (vgl. oben, Rz. 11 ff.) allein auf die Bewertung für grundsteuerliche Zwecke, während die in § 99 Abs. 3 BewG getroffenen identischen Bewertungsanweisungen ab 1.1.2025 (s. Rz. 16) nicht mehr für die Grundsteuer, sondern nur noch für die übrigen, nach den Regelungen des BewG bemessenen Steuern, namentlich für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer (vgl. insoweit § 8 Abs. 2 GrEStG, ggf. i.V.m. § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG) gelten (vgl. insoweit insb. die §§ 157 ff. BewG).

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Über die soeben beschriebenen Bewertungsanweisungen hinaus ordnen § 218 Sätze 2 und 3 BewG an, dass die Betriebsgrundstücke nicht etwa einer eigenständigen Vermögensart ("Betriebsvermögen") angehören, sondern je nach ihrer Einordnung in eine der beiden in § 99 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BewG genannten Kategorien entweder der Vermögensart "Grundvermögen" (§ 218 Satz 1 Nr. 2 BewG) oder der Vermögensart "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" (§ 218 Satz 1 Nr. 1 BewG) zuzuordnen sind. Diese in § 218 Satz 2 und 3 BewG enthaltenen "Zuordnungsanweisungen" finden – anders als die dort ebenfalls getroffenen "Bewertungsanordnungen" – in § 99 (Abs. 3) BewG keine Entsprechung. Für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung sowie der Grunderwerbsteuer verbleibt es daher für die Einordnung in die einzelnen Vermögensarten bei der Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 18 BewG mit der Folge, dass hier die Betriebsgrundstücke – anders als im Rahmen des § 218 BewG – unter die Vermögensart "Betriebsvermögen" zu subsumieren sind.

 

Rz. 29– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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