I. Erwerb von Todes wegen

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Unter die Stundungsregelung des § 28 Abs. 1 ErbStG fallen nur Erwerbe von Todes wegen. Anders als im Schenkungsfall fällt die Erbschaftsteuer im Todesfall ungeplant an. Diese unerwartete Belastung soll durch die Vorschrift abgemildert werden.[2] Auf das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Schenker oder Erblasser und die Steuerklasse kommt es nicht an.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[2] Begründung Regierungsentwurf v. 22.6.2016, BT-Drucks. 18/8911 zu § 28 ErbStG, 45.

II. Begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist die auf begünstigtes begünstigungsfähiges Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag zu stunden. Begünstigtes Vermögen ist das um das schädliche Verwaltungsvermögen gekürzte begünstigungsfähige Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG. Danach sind inländisches oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Nr. 1), inländisches Betriebsvermögen (Nr. 2) und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland von mehr als 25 % (Nr. 3) begünstigt.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Begriff und Umfang des Betriebsvermögens bestimmen sich nach §§ 95 ff. BewG. Danach ist nicht nur die Übertragung gewerblicher und selbständiger Einzelunternehmen, sondern auch die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften begünstigt (zu Einzelheiten s. § 13b ErbStG Rz. 8 ff.).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist solches i.S.d. §§ 140 ff. BewG; (zu Einzelheiten s. § 141 BewG und § 13b ErbStG Rz. 5 ff.).

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Von § 28 ErbStG werden auch Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % erfasst, deren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR liegt (zu Einzelheiten s. die Kommentierung zu § 13b Rz. 45 ff.).

 

Rz. 11– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019

III. Antrag

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann und sollte zur Vermeidung von Säumniszuschlägen vor Fälligkeit der Steuer gestellt werden.[2] Anzuraten ist es, den Antrag zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Auch wenn es sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt, sollte der Antrag schon aus Beweiszwecken schriftlich gestellt werden.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Der Antrag braucht m.E. nicht gesondert begründet zu werden, weil der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf Stundung hat. Allerdings sollte die begehrte Dauer der Stundung angegeben werden. Das ist schon vor dem Hintergrund zweckmäßig, dass die Stundung nur im ersten Jahr zinslos erfolgt und anschließend mit 6 % zu verzinsen ist. Es kann somit Sinn machen, die Stundung nur für ein Jahr zu beantragen oder zeitlich zu beschränken.

 

Rz. 22– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[2] Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 222 AO Rz. 50; Eisele in Kapp/Ebeling, § 28 ErbStG Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019

IV. Rechtsfolgen

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer bis zu sieben Jahre.[2] Die Stundung beginnt mit Fälligkeit der Steuerschuld. Die Fälligkeit ergibt sich regelmäßig aus dem im Steuerbescheid angegebenen Zahlungstermin. In der Praxis räumen die Finanzbehörden dem Steuerpflichtigen eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Nach Abs. 1 Satz 2 ist die Steuer im ersten Jahr nach der Fälligkeit zinslos zu stunden, in den sechs Folgejahren wird sie nach §§ 234 und 238 AO mit 6 % verzinst, § 28 Abs. 1 Satz 3 ErbStG.

Abs. 1 Satz 2 und 3 sprechen von Jahresbeträgen. Nach h.M. ist eine ratierliche Tilgung in gleichen Jahresbeträgen vorgesehen wobei sich die Anzahl der Raten nach dem Stundungsantrag richten.[3]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Zu stunden ist nur die Steuer, die auf das erworbene begünstigte Vermögen entfällt.[5] Geht auch nicht begünstigtes Vermögen auf den Erwerber über, ist die auf das Unternehmensvermögen entfallende Steuer im Rahmen einer Verhältnisrechnung zu ermitteln.[6]

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Stundung ist für eine Dauer von bis zu sieben Jahren zu gewähren. Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf Ausschöpfung der Frist, kann aber auch einen kürzeren Stundungszeitraum beantragen. Dies kann vor dem Hintergrund des um ein Jahr aufgeschobenen Zinslaufs empfehlenswert sein. Eine längere Stundung ist nur nach § 222 AO möglich.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Nach Auffassung der Finanzverwaltung beginnt im Fall der Änderung der Steuerfestsetzung und einer Erhöhung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer, ein neuer Stundungszeitraum von sieben Jahren.[9] Dafür wird der Steuerpflichtige m.E. einen erneuten Antrag stellen müssen.

[Autor/Stand] Autor: Kirschs...

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