Rz. 1149

[Autor/Stand] Nach der m.E. zutreffenden Verwaltungsauffassung in R B 103.1 Abs. 2 letzter Satz ErbStR 2019 (abgedruckt in Rz. 1122) unterliegen dem Abzugsverbot des § 103 Abs. 3 BewG auch die Ausgleichsposten mit Rücklagencharakter. Zu diesen Ausgleichsposten rechnen auch diejenigen in der Steuerbilanz gebildeten Positionen, mit denen Gewinne neutralisiert werden, die daraus resultieren, dass Wirtschaftsgüter aus einer inländischen Betriebsstätte des Unternehmens in eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens überführt werden und die auf die ausländische Betriebsstätte entfallenden Einkünfte aufgrund einer dem Art. 7 OECD-Musterabkommen folgenden DBA-Regelung nicht der deutschen Besteuerung unterliegen.

 

Rz. 1150

[Autor/Stand] Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus einer inländischen Betriebsstätte in eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens entsteht, wenn die auf die ausländische Betriebsstätte entfallenden Gewinne nach dem einschlägigen DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt sind, in Höhe der Differenz zwischen dem Fremdvergleichspreis (gemeinen Wert) und dem Buchwert des transferierten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Transfers an sich ein Gewinn oder Verlust.[3] Dieser Gewinn oder Verlust kann indessen nicht schon im Zeitpunkt des Transfers der deutschen Besteuerung unterworfen werden, weil dieser Vorgang mangels Vorliegens einer Entnahme (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) keinen (Ersatz-)Realisationstatbestand auslöst. Denn der Transfer führt nicht dazu, dass das betreffende Wirtschaftsgut den betrieblichen Bereich verlässt.[4]

 

Rz. 1151

[Autor/Stand] Der bei einem solchen Transfer an sich zu erfassende Gewinn in Höhe der nach obigen Grundsätzen zu ermittelnden stillen Reserven wird deshalb durch einen passiven Ausgleichsposten neutralisiert, dessen spätere Auflösung einen Ertrag auslöst. Übersteigt dagegen der Buchwert des transferierten Wirtschaftsguts den Fremdvergleichspreis, wird der nunmehr an sich entstehende Verlust durch einen aktiven Ausgleichsposten neutralisiert, dessen spätere Auflösung zu einem außerordentlichen Aufwand führt.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024
[3] Vgl. auch BMF, Schr. v. 12.2.1990 – IV B 2 - S 2135 - 4/90, BStBl. I 1990, 72; vgl. ferner BMF v. 24.12.1999 – IV B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl. I 1999, 1076; BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03, BStBl. I 2017, 182.
[4] Vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, § 103 BewG Rz. 33.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge