Rz. 5

[Autor/Stand] Nachdem das Bundesverfassungsgericht[2] festgestellt hat, dass die Einheitsbewertung nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist, erfolgte durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[3] sowie des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020[4] eine Neuregelung. Die neuen Grundsteuerwerte sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 zu ermitteln und werden der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 zugrunde gelegt. Das Recht nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes sieht in § 244 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BewG i.V.m. § 261 BewG für die Erbbaurechte sowie die Erbbaugrundstücke eine Gesamtwertermittlung nach den §§ 243 bis 260 vor. Insoweit erfolgt eine Bewertung, als wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Eine Aufteilung dieses Wertes auf das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück erfolgt nicht. Der ermittelte Wert wird nach § 261 Satz 2 BewG – abweichend von der bisherigen Bewertungssystematik – allein dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Dem Erbbaurechtsgeber wird weder ein Wert zugerechnet, noch ist er – wenn man vor der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Erklärungs- und Anzeigepflicht nach § 228 Abs. 3 Nr. 2 BewG absieht – an dem Feststellungsverfahren beteiligt. Bereits bisher ist in Erbbaurechtsfällen ausschließlich derjenige, dem das Erbbaurecht zugerechnet wird, Schuldner der Grundsteuer (§ 10 Abs. 2 GrStG). Nun mehr folgt das Bewertungsrecht diesem Gedanken und es wird bereits auf dieser Ebene auf eine getrennte Wertermittlung verzichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Ermittlung von Erbbaurechten wird auf die Kommentierung zu § 261 BewG verwiesen.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[3] Vgl. Grundsteuerreformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[4] Vgl. Art. 30 Nr. 3 Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 v. 21.12.2020, BStBl. I 2020, 3096 (3129).
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023

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