Rz. 1

[Autor/Stand] § 261 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Regelungen zur Bewertung eines Erbbaurechts – einschließlich des Erbbaugrundstücks – sowie zur Zurechnung des ermittelten Gesamtwerts. Die Vorschrift des § 261 Satz 1 und 2 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Sie entwickelt nach der Gesetzesbegründung[3] den für die Einheitsbewertung geltenden § 92 BewG unter Berücksichtigung des typisierenden Massenverfahrens bei der Grundsteuerbewertung fort. § 261 Satz 3 ErbStG wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[4] ergänzend aufgenommen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Norm regelt in Satz 1, dass für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück (nur) ein Gesamtwert ermittelt wird. Die Wertermittlung erfolgt in der Weise, dass die Bewertung so vorzunehmen ist, als wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] In § 261 Satz 2 BewG wird gesetzlich festgelegt, dass der ermittelte Gesamtwert für Erbbaurecht und Erbbaugrundstück dem Erbbauberechtigten zuzurechnen ist.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Durch § 261 Satz 3 BewG hat der Gesetzgeber klarstellend geregelt, dass die Sonderregelungen der Sätze 1 und 2 zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück entsprechend für das Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht gelten.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Der § 261 BewG schließt sich an den § 244 Abs. 3 Nr. 1 und 4 BewG an. Letztgenannter beinhaltet eine gegenüber dem bisherigen Recht erweiterte Definition der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts. Danach werden das Erbbaurecht und der mit dem Erbbaurecht belastete Grund und Boden (Erbbaugrundstück) zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Auch das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht bilden zusammen mit dem belasteten Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit. Durch die Zusammenfassung der vorbezeichneten wirtschaftlichen Einheiten wird nunmehr auf die bisher erforderliche getrennte Bewertung von Erbbaurecht (bzw. Wohnungserbbaurecht oder Teilerbbaurecht) und Erbbaurechtsgrundstück verzichtet.

 

Rz. 6– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[2] Grundsteuerreformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[3] Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Grundsteuer-Reformgesetz v. 9.8.2019; BT-Drucks. 354/19.
[4] Vgl. Art. 30 Nr. 3 Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 v. 21.12.2020, BStBl. I 2020, 3096 (3129). Art. 30 Nr. 3 Jahressteuergesetz 2020 ist am 29.12.2020 in Kraft getreten.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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