Rz. 4

KBV und KZBV sind beauftragt, jeweils für ihren Versorgungsbereich Festlegungen für offene oder standardisierte Schnittstellen zu erarbeiten (z. B. KBV, Festlegung der Archiv- und Wechselschnittstelle nach § 371 Abs. 1, www.kbv.de/media/sp/KBV_ITA_VGEX_Festlegung_AW_SST_V1.2.0.pdf; abgerufen: 7.4.2021; Satz 1). Die Festlegungen sind im Benehmen mit der gematik sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu treffen. Einvernehmen zwischen den Beteiligten ist nicht erforderlich (Flecks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 372 Rz. 12). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen nähere Vorgaben für die Festlegung der Schnittstellen festzulegen (§ 375). Die Rechtsverordnung ist für KBV und KZBV verbindlich.

 

Rz. 5

Über die Festlegungen entscheidet für die KBV deren Vorstand (Satz 2). In der KZBV ist die Vertreterversammlung zuständig (§ 7 Abs. 15 Satzung der KZBV).

 

Rz. 6

Die Vertragsärzte benutzen für ihre Verordnungen ausschließlich Programme, die von der KBV zugelassen sind (§ 73 Abs. 9 Satz 1). Das Nähere kann eine Rechtsverordnung des BMG regeln (§ 73 Abs. 9 Satz 2). Die entsprechenden Vorgaben sind bei den Festlegungen für die Schnittstellen der elektronischen Programme zu berücksichtigen (Satz 3).

 

Rz. 7

Die Festlegungen für die Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach dem Infektionsschutzgesetz hat die Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 8 Satz 1 IfSG zu berücksichtigen (Satz 4). Über die Festlegungen ist Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge