0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Im Siebten Abschnitt (Kapitel 11) übernehmen die §§ 371 bis 375 das bisher in § 291d enthaltene geltende Recht zu den Anforderungen an Schnittstellen (Interfaces). Außerdem werden bei pflegerelevanten Inhalten die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene bei den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen einbezogen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 66a des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 1 geändert und nach dem Wort "sowie" die Wörter "von der in § 371 Absatz 3 genannten Frist abweichende" eingefügt. Die Verordnungsermächtigung wurde angepasst. Außerdem wurde in Abs. 1 Satz 1 die Angabe "§ 384" durch die Angabe "§ 385" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Abs. 1 Satz 2 wurde angefügt. Die Regelung orientiert sich an der im Rahmen der Corona-Pandemie erfolgten praktischen Ausweitung der Videosprechstunden und trägt zu einer Errichtung des Portals nach § 370a mit hoher Geschwindigkeit bei.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Primärsysteme der Leistungserbringer, um personenbezogene Patientendaten zu verarbeiten (z. B. Praxisverwaltungssysteme oder Krankenhausinformationssysteme), werden in deren administrativer Verantwortung betrieben. Sie müssen allerdings ermöglichen, Patientendaten zu archivieren oder in andere Systeme zu übertragen, elektronische Verordnungen auszustellen, erforderliche Meldungen und Benachrichtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) abzusetzen oder ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme anzuschließen. Dazu sind die entsprechenden Schnittstellen (Interfaces) in die Primärsysteme der Leistungserbringer zu integrieren. Die Anforderungen an die Schnittstellen ergeben sich aus dem Interoperabilitätsverzeichnis (§ 384) der Gesellschaft für Telematik (gematik). Die so entstehende Interoperabilität ermöglicht es, durch offene und einheitlich definierte Schnittstellen eine geänderte Software (z. B. aufgrund geänderter gesetzlicher Regelungen) in allen Systemen in gleicher Art und Weise anzupassen. Leistungserbringer können u. a. flexibel den Anbieter ihres Primärsystems wechseln.

 

Rz. 3

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) trifft in einer Rechtsverordnung nähere Vorgaben für die Festlegung der offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 sowie verbindliche Fristen für deren Integration und Fortschreibung.

 

Rz. 3a

Die Regelung ermöglicht die weiterentwickelte Vernetzung aller Akteure des Gesundheitswesens. Dies bezieht sowohl die Leistungserbringer als auch die Versicherten mit ein. Die Norm regelt die Kompetenzen bei der Organisation des digitalen Austauschs medizinischer Informationen (BT-Drs. 19/18793 S. 1 f.).

2 Rechtspraxis

2.1 Vorgaben und Fristen (Abs. 1)

 

Rz. 4

Das BMG wird ermächtigt, nähere Vorgaben für offene oder standardisierte Schnittstellen (§§ 371 ff.) und verbindliche Fristen für deren Integration und Fortschreibung festzulegen. Die Interoperabilität von Informationssystemen (u. a. Praxisverwaltungssysteme – PVS und Krankenhausinformationssysteme – KIS) stellt den Informationsaustausch zwischen diesen Systemen sicher und vermeidet Lock-In-Effekte und Medienbrüche. Daher umfasst die Verordnungsermächtigung neben den Schnittstellen weitere offene und standardisierte Schnittstellen für informationstechnische Systeme (z. B. KIS-Subsysteme) und die Befugnis, nähere Vorgaben für diese Festlegungen zu treffen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass bei der Integration dieser Schnittstellen in die informationstechnischen Systeme die Standards, Profile und Leitfäden (§ 385) beachtet und berücksichtigt werden, um die Interoperabilität dieser Systeme mit Blick auf eine nationale und internationale Kompatibilität zu gewährleisten.

 

Rz. 4a

Die Verordnungsermächtigung wird an diejenige in Abs. 2 angepasst, sodass jeweils die Festlegung einer von § 371 Abs. 3 abweichenden Frist per Verordnung möglich ist. Aufgrund des Verweises in §§ 372 Abs. 3 Satz 2 und 373 Abs. 2 Satz 2 auf § 371 Abs. 3 SGB V wird insoweit auch für informationstechnische Systeme der vertragszahnärztlichen und der stationären Versorgung eine abweichende Fristsetzung ermöglicht.

 

Rz. 4b

In informationstechnische Systeme, die in der vertragsärztlichen oder der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern zum Einsatz kommen, sollen offene und standardisierte Schnittste...

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