2.1 Festlegungen (Abs. 1)

 

Rz. 4

KBV und KZBV sind beauftragt, jeweils für ihren Versorgungsbereich Festlegungen für offene oder standardisierte Schnittstellen zu erarbeiten (z. B. KBV, Festlegung der Archiv- und Wechselschnittstelle nach § 371 Abs. 1, www.kbv.de/media/sp/KBV_ITA_VGEX_Festlegung_AW_SST_V1.2.0.pdf; abgerufen: 7.4.2021; Satz 1). Die Festlegungen sind im Benehmen mit der gematik sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu treffen. Einvernehmen zwischen den Beteiligten ist nicht erforderlich (Flecks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 372 Rz. 12). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen nähere Vorgaben für die Festlegung der Schnittstellen festzulegen (§ 375). Die Rechtsverordnung ist für KBV und KZBV verbindlich.

 

Rz. 5

Über die Festlegungen entscheidet für die KBV deren Vorstand (Satz 2). In der KZBV ist die Vertreterversammlung zuständig (§ 7 Abs. 15 Satzung der KZBV).

 

Rz. 6

Die Vertragsärzte benutzen für ihre Verordnungen ausschließlich Programme, die von der KBV zugelassen sind (§ 73 Abs. 9 Satz 1). Das Nähere kann eine Rechtsverordnung des BMG regeln (§ 73 Abs. 9 Satz 2). Die entsprechenden Vorgaben sind bei den Festlegungen für die Schnittstellen der elektronischen Programme zu berücksichtigen (Satz 3).

 

Rz. 7

Die Festlegungen für die Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach dem Infektionsschutzgesetz hat die Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 8 Satz 1 IfSG zu berücksichtigen (Satz 4). Über die Festlegungen ist Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen.

2.2 Interoperabilitätsverzeichnis (Abs. 2)

 

Rz. 8

Die gematik betreibt ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis, in dem technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden (§ 385; www.vesta-gematik.de; abgerufen: 12.8.2022). Die Festlegungen von KBV und KZBV sind darin aufzunehmen. Dem Verzeichnis ist der jeweilige Status der Festlegung zu entnehmen (z. B. "In Stellungnahme durch Experten und Bewertung").

2.3 Abrechnungsbegründende Dokumentation (Abs. 3)

 

Rz. 9

Damit die Daten sektorenübergreifend ausgetauscht werden können, dürfen die Vertragsärzte und Vertragszahnärzte ab dem 1.1.2021 nur noch solche informationstechnischen Systeme für die abrechnungsbegründende Dokumentation einsetzen, die von KBV oder KZBV bestätigt worden sind (Satz 1). Die Einzelheiten des Bestätigungsverfahrens werden für den vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Bereich von KBV oder KZBV festgelegt (Satz 2). Das Verfahren ist im Einvernehmen mit der gematik zu gestalten. Das Bestätigungsverfahren und eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen sind zu veröffentlichen (Satz 3; https://zertifizierungsportal2.kbv.de/zport; abgerufen: 7.4.2021).

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