Rz. 2

Die Krankenkassen stellen jedem Versicherten seit dem 1.1.2021 im Rahmen eines Rechtsanspruchs auf Antrag und mit seiner Einwilligung eine von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung. Die Vorschrift regelt die technischen Anforderungen für deren Angebot und Nutzung und benennt entsprechende Umsetzungsstufen (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 342 Rz. 10). Bei Fragen oder Problemen können sich Versicherte von der Ombudsstelle ihrer Krankenkasse beraten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) überwacht die zeitlich gestufte Einführung und Entwicklung der Patientenakte. Die Versicherten erhalten damit "umfassende Kontrolle und Hoheit" über ihre Daten sowie die Möglichkeit, Daten einzusehen und weiterzugeben (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 342 Rz. 18 m. w. N.). Zukünftig wird die elektronische Patientenakte zur Opt-out-Variante entwickelt (https://www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte; abgerufen: 15.8.2023). Die Daten aus der elektronischen Patientenakte werden damit zu Forschungszwecken genutzt, es sei denn, die Versicherten widersprechen der Verwendung (Widerspruchsmodell).

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