Rz. 5

Die Akte kann medizinische Daten (§ 341 Abs. 2 Nr. 1) sowie Gesundheitsdaten (§ 341 Abs. 2 Nr. 6) bereitstellen, die der Versicherte selbst in seiner Patientenakte speichert (Nr. 1 Buchst. a). Grundlage sind die Ende 2018 von der gematik veröffentlichten Interoperabilitäts- und Zulassungsvorgaben, die u. a. eine dokumentenbasierte Datenspeicherung vorgeben (BT-Drs. 19/18793 S. 114).

 

Rz. 6

Die Patientenakte gewährleistet, dass Versicherte über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts (z. B. Smartphone) ihre Rechte nach §§ 336, 337 barrierefrei wahrnehmen können (Nr. 1 Buchst. b). Versicherte können damit sowohl selbst eingestellte Dokumente als auch von Leistungserbringern eingestellte Dokumente eigenständig löschen sowie über die persönliche Benutzeroberfläche Protokolldaten zu Zugriffen auf die Patientenakte einsehen.

 

Rz. 7

Der Versicherte muss einwilligen, bevor Dritte auf die Daten der Patientenakte zugreifen können (Nr. 1 Buchst. c). Die Einwilligung wird entweder über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts oder mittels der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer (z. B. Arzt, Zahnarzt) erteilt. Im Rahmen der Patientensouveränität gilt nicht das "Alles-oder-nichts-Prinzip", sondern eine Wahlmöglichkeit des Versicherten. Der Versicherte kann Leistungserbringern zeitlich und inhaltlich eingrenzbare Zugriffsberechtigungen erteilen, diese inhaltlich ausweiten, zeitlich verlängern oder erteilte Zugriffsberechtigungen jederzeit wieder einschränken oder vollständig entziehen.

 

Rz. 8

Versicherte erhalten die Möglichkeit, Protokolldaten (§ 309 Abs. 1) über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts auszulesen (Nr. 1 Buchst. d). Die entsprechenden Daten werden in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und in auswertbarer Form sowie barrierefrei bereitgestellt.

 

Rz. 9

Die Zugriffsberechtigung durch Leistungserbringer ist standardmäßig auf eine Woche beschränkt (Nr. 1 Buchst. e). Der Versicherte kann davon abweichend die Zugriffsberechtigungen auf einen Zeitraum von mindestens einem Tag bis zu höchstens 18 Monaten selbst festlegen (Nr. 1 Buchst. f). In dieser Zeit kann der ausgewählte Leistungserbringer jederzeit ohne weitere Beteiligung des Versicherten im Rahmen seiner Berechtigungen Daten in der elektronischen Patientenakte verarbeiten.

 

Rz. 10

Versicherte werden durch ihre jeweilige Krankenkasse darauf hingewiesen, dass erst ab 1.1.2022 ein feingranulares Zugriffsberechtigungsmanagement möglich ist (Nr. 1 Buchst. g, h). Die Zugriffsberechtigung kann erst von diesem Zeitpunkt an sowohl auf einzelne Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen beschränkt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge