0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. In § 342 wird zunächst das bisher in § 291a Abs. 5 und 5c zur elektronischen Patientenakte enthaltene geltende Recht übernommen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Einführung der elektronischen Patientenakte hinsichtlich ihres inhaltlichen Umfangs sowie ihrer Funktionalitäten und der Weiterentwicklung der Möglichkeiten zur Steuerung der Zugriffsfreigabe durch die Versicherten in Umsetzungsstufen erfolgt, die von den Krankenkassen jeweils zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 geändert und in Abs. 2 die Nr. 3 neu eingefügt. Die bisherigen Nr. 3 und 4 werden durch die Nr. 4 und 5 ersetzt. Abs. 7 wird angefügt. Die Neuregelungen passen die Vorschrift an geänderte Bedingungen bei der Erklärung zur Organ- und Gewebespende an, schaffen neue Kommunikationsmöglichkeiten, berücksichtigen Änderungen beim Medikationsplan und ermöglichen den Versicherten das Auslesen von Protokolldaten.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 in Abs. 2 Nr. 3 neu gefasst, Nr. 4 geändert, Nr. 5 bis 7 eingefügt, Nr. 5 (alt) nach Nr. 8 (neu) verschoben und geändert und in Abs. 7 Satz 1 die Frist verlängert. Es handelt sich überwiegend um Terminverschiebungen wegen der Komplexität der Umsetzung.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Krankenkassen stellen jedem Versicherten seit dem 1.1.2021 im Rahmen eines Rechtsanspruchs auf Antrag und mit seiner Einwilligung eine von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung. Die Vorschrift regelt die technischen Anforderungen für deren Angebot und Nutzung und benennt entsprechende Umsetzungsstufen (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 342 Rz. 10). Bei Fragen oder Problemen können sich Versicherte von der Ombudsstelle ihrer Krankenkasse beraten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) überwacht die zeitlich gestufte Einführung und Entwicklung der Patientenakte. Die Versicherten erhalten damit "umfassende Kontrolle und Hoheit" über ihre Daten sowie die Möglichkeit, Daten einzusehen und weiterzugeben (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 342 Rz. 18 m. w. N.). Zukünftig wird die elektronische Patientenakte zur Opt-out-Variante entwickelt (https://www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte; abgerufen: 15.8.2023). Die Daten aus der elektronischen Patientenakte werden damit zu Forschungszwecken genutzt, es sei denn, die Versicherten widersprechen der Verwendung (Widerspruchsmodell).

2 Rechtspraxis

2.1 Angebot einer elektronischen Patientenakte (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Krankenkassen stellen jedem Versicherten seit dem 1.1.2021 eine elektronische Patientenakte zur Verfügung. Die Patientenakte muss von der gematik zugelassen sein (§ 325 Abs. 1). Zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Versicherten und der Patientensouveränität ist die Patientenakte vom jeweiligen Versicherten zu beantragen. Der Versicherte hat zusätzlich darin einzuwilligen, die Akte anzulegen und zu führen. Die Nutzung einer elektronischen Patientenakte ist für die Versicherten freiwillig und kann jederzeit wieder abgelehnt werden. Eine besondere Antrags- und Einwilligungsform ist nicht vorgegeben.

2.2 Anforderungen an eine elektronische Patientenakte (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die Norm definiert die technischen Anforderungen an eine Patientenakte, die zeitlich gestuft eingeführt werden. Dazu gehören die bereitzustellenden Dateninhalte, das technische Zugriffsberechtigungsmanagement durch die Versicherten sowie der Zugriff auf Protokolldaten durch den Versicherten. Aufgeführt werden in der nicht abschließenden Aufzählung die Mindestanforderungen zum 1.1.2021 (Umsetzungsstufe 1) und zum 1.1.2022 (Umsetzungsstufe 2). Die Vorschrift lässt Raum für Anpassungen an die zukünftige technische Entwicklung und wurde auf 8 Umsetzungsstufen erweitert (Stand: 29.12.2022).

2.2.1 Umsetzungsstufe 1 (1.1. bis 31.12.2021)

 

Rz. 5

Die Akte kann medizinische Daten (§ 341 Abs. 2 Nr. 1) sowie Gesundheitsdaten (§ 341 Abs. 2 Nr. 6) bereitstellen, die der Versicherte selbst in seiner Patientenakte speichert (Nr. 1 Buchst. a). Grundlage sind die Ende 2018 von der gematik veröffentlichten Interoperabilitäts- und Zulassungsvorgaben, die u. a. eine dokumentenbasierte Datenspeicherung vorgeben (BT-Drs. 19/18793 S. 114).

 

Rz. ...

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