Rz. 14

§ 25c Abs. 2 UStG beschreibt den in der Überschrift des § 25c UStG und in dessen Abs. 1 UStG verwendeten Begriff des Anlagegolds: Danach ist Anlagegold gem. § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG:

Gold in Barren- und Plättchenform in einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht mit einem Feingehalt von mindestens 995/1000stel.

 

Rz. 15

Weil das Gesetz von den "Goldmärkten" spricht, könnte man meinen, sämtliche Goldmärkte der Welt müssten das Gewicht akzeptieren. Es genügt aber wohl, dass das Gewicht von einem Markt akzeptiert wird. Welche Handelsplattform als zugehörig zu "den Goldmärkten" anzusehen ist, ist nirgends geregelt. Man muss deshalb annehmen, dass es die an amtlichen Börsen abgewickelten Goldgeschäfte sind, die die Goldmärkte repräsentieren. Private Geschäfte oder im kriminellen Untergrund abgeschlossene Geschäfte stellen keine Märkte dar, auch wenn sie wie z. B. bei der Mafia durchaus nachhaltig und teilweise weltweit getätigt werden.

 

Rz. 16

Laut Abschn. 25c.1 Abs. 2 UStAE[1] bestehen Goldbarren und Goldplättchen in "firmenspezifischer typisierter eckiger Form mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts". Diese Beschreibung trifft gegenwärtig zwar sicher auf die handelsüblichen Goldbarren und Goldplättchen zu; das Gesetz gilt aber, da es zur Form und zu den sonstigen Angaben nichts vorschreibt, auch für andere Barren- und Plättchenformen. Dass bildliche Darstellungen oder das Herstellungsverfahren lt. Abschn. 25c.1 Abs. 2 UStAE ohne Bedeutung sein sollen, ist richtig, denn auch dazu schweigt das Gesetz.

 

Rz. 17

§ 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG beschreibt Anlagegold in Form von Goldmünzen:

Sie müssen einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel haben, in ihrem Ursprungsland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder gegolten haben und nach dem Jahr 1800 geprägt worden sein sowie üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert des Goldgehaltes um nicht mehr als 80 % übersteigt. Abschn. 25c.1 Abs. 2 UStAE übersetzt das rechnerisch richtig dahin, dass sie "üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der 180 % des Goldgehalts nicht übersteigt". Dies ist insofern sprachlich unkorrekt, als der wie auch immer ermittelte Preis einen Goldgehalt begrifflich niemals übersteigen kann: Erkennbar gemeint ist, dass der Verkaufspreis nicht höher sein darf als 180 % des Preises, der für den bloßen Goldgehalt bezahlt würde.

 

Rz. 18

Die Auflagenhöhe der Münzen ist für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung.[2]

 

Rz. 19

Nach Art. 345 MwStSystRL[3] ist vorgesehen, dass die Europäische Kommission jedes Jahr vor dem 1.12. ein Verzeichnis der Goldmünzen veröffentlicht, welche die Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllen. Das BMF v. 10.12.1999[4] hat das veröffentlichte[5] "Verzeichnis der Goldmünzen, die die Kriterien des Art. 26b Teil A Ziffer ii) der Richtlinien 77/388/EWG des Rates i. d. F. der Richtlinien 98/80/EG des Rates (Sonderregelung für Anlagegold) erfüllen" für das Jahr 2000 bekannt gegeben.

 

Rz. 20

Die Europäische Kommission legt das Verzeichnis der steuerfrei lieferbaren Goldmünzen seither i. d. R. jährlich vor.[6]

Für das Jahr 2013 hat die Europäische Kommission das Verzeichnis nicht rechtzeitig vorgelegt, sodass nach dem BMF v. 31.1.2013[7] aus Vereinfachungsgründen zunächst die Werte für das Jahr 2012 weiterhin angewandt werden dürfen.

Verzeichnis für 2014, ABl. EU 2014 Nr. C 138, 4

Verzeichnis für 2015, ABl. EU 2015 Nr. C 396, 6

Verzeichnis für 2016, ABl. EU 2015 Nr. C 393, 3

Verzeichnis für 2017, ABl. EU 2016 Nr. C 385, 6

Verzeichnis für 2018, ABl. EU 2017 Nr. C 381, 3

Verzeichnis für 2019, ABl. EU 2018 Nr. C 412, 5

Verzeichnis für 2020, ABl. EU 2019 Nr. C 364, 9

Verzeichnis für 2021, ABl. EU 2020 Nr. C 381, 5

Verzeichnis für 2022, ABl. EU 2021 Nr. C 381, 5 m. Korrektur v. 15.12.2021, ABl. EU 2021 Nr. C 505, 16.

 

Rz. 21

Bei Goldmünzen, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, verlangt Abschn. 25c.1 Abs. 3 UStAE vom Unternehmer, im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung als Anlagegold gleichwohl erfüllt sind. Dabei ist der Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand des aktuellen Tagespreises für Gold zu ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittags-Fixing) für die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 g). Dieser Wert wird in US-Dollar festgestellt, sodass er anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden muss.

 

Rz. 22

Durch die Definition des Anlagegoldes sind die Umsätze unverarbeiteten Goldes (Industriegold) im Gegensatz zur Rechtslage bis Ende 1999 nicht steuerfrei, falls nicht § 4 Nr. 1 UStG eingreift (Rz. 12). Wegen der bei den Erwerbern regelmäßig gegebenen Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergibt sich aber aus dieser Besteuerung keine wirkliche Belastung. Abschn. 25c.1 Abs. 4 UStAE weist außerdem zutreffend darauf hin, dass damit auch Goldbarren mit einem Feingehalt von weniger als 995 Tausendstel ebenso wenig unter § 25c Abs. 2 UStG fallen wie Granalien und Feingoldband in han...

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