Definition von Anlagegold
Definition des Mehrwertsteuerausschusses
Der Mehrwertsteuerausschuss definiert (Leitlinie zur 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses - "Sonderregelung für Anlagegold - Definition von Anlagegold"), dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist, als "Anlagegold" im Sinne von Art. 344 der MwStSystRL gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat.
Die Finanzverwaltung hat den UStAE in Abschn. 25c.1 Abs. 2 entsprechend angepasst.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.0645
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.336
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
850
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7666
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
713
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
575
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4012
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
395
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
395
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
390
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Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
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Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
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Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
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Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026
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Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab VZ 2025
07.05.2026
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Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
06.05.2026
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Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
05.05.2026
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Umsatzsteuer bei der Vermittlung von Mehrzweck-Gutscheinen
04.05.2026
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Mindeststeuer-Berichte ab sofort beim BZSt einreichbar
30.04.2026
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Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
28.04.2026