BMF, 31.1.2013, IV A 3 - S 0062/08/10007 - 15

Bezug: TOP 10.1 bis 10.8 und 23 der Sitzung AO IV/2012;
 

BMF-Schreiben vom 28.9.2012, IV C 4 – S 0187/09/10009:001;

BMF-Schreiben vom 21.12.2012, IV A 4 – S 0062/12/10001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15.8.2012 (BStBl 2012 I S. 850) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 der Regelung zu § 31b werden die Angaben „§ 17 GWG” durch die Angaben „§ 17 GwG” ersetzt.
   
2. Nach Nummer 3 der Regelung zu § 34 wird folgende Nummer 4 angefügt:
  „4. Wegen der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters und des „starken” vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist (§ 22 Abs. 1 InsO), siehe zu Nr. 1. Wegen der verfahrensrechtlichen Stellung des Insolvenzverwalters siehe im Übrigen zu § 251, Nr. 4.2.„
3. In Nummer 2.3 der Regelung zu § 37 wird die Angabe „vgl. BMF-Schreiben vom 30.1.2012, IV A 3 – S 0160/11/10001 (BStBl 2012 I S. 149)” durch die Angabe „vgl. BMF-Schreiben vom 31.1.2013, IV A 3 – S 0160/11/10001 (BStBl 2013 I S. 70)„.
   
4. In Nummer 10 der Regelung zu § 68 wird Satz 4 durch folgende neue Sätze ersetzt:
   
  „Da eine besondere Einschränkung fehlt, ist auch eine umfangreiche Tätigkeit so lange unschädlich, als die allgemein durch das Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten werden. Die jährliche Organisation einer Tombola durch eine Mittelbeschaffungskörperschaft ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung selbst dann als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 6 zu beurteilen, wenn die Körperschaft die Mittel überwiegend aus der Ausrichtung der Tombola erzielt.„
   
5. Nummer 1 der Regelung zu § 74 wird wie folgt gefasst:
  „1. Der Eigentümer der Gegenstände haftet persönlich, aber beschränkt auf die dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Gegenstände. Das Haftungsobjekt ist dabei nicht auf den (im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme noch) im Eigentum des Beteiligten stehenden Gegenstand beschränkt, sondern umfasst auch ein dafür ggf. erhaltenes Surrogat (Veräußerungserlös, Schadenersatz, Tauschgegenstand o. Ä.), wenn der Gegenstand im Zeitraum der Steuerschuldentstehung dem Unternehmen gedient hat (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2011, VII R 63/10, BStBl 2012 II S. 223). Gegenstand der Haftung können auch immaterielle Wirtschaftsgüter sein, wenn in dieses Vermögen vollstreckt werden kann (BFH-Urteil vom 23.5.2012, VII R 28/10, BStBl 2012 II S. 763).
   
  Zur Haftung, wenn der Gegenstand nicht im Eigentum des Haftenden, sondern im Eigentum einer Gesellschaft steht, an der der Haftende beteiligt ist, siehe BFH-Urteile vom 10.11.1983, V R 18/79, BStBl 1984 II S. 127 (GbR) und vom 23.5.2012, VII R 28/10, BStBl 2012 II S. 763 (KG).„
6. Die Regelung zu § 117 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „EG-Beitreibungsgesetz” durch die Angabe „EU-Beitreibungsgesetz” ersetzt.
     
  b) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Wegen der Voraussetzungen und der Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe wird auf folgende Merkblätter verwiesen:

  • Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 25.5.2012, BStBl 2012 I S. 599);
  • Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) (BMF-Schreiben vom 29.2.2012, BStBl 2012 I S. 244).”
7. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummer 2.5.5 wird wie folgt geändert:
  aa) Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
  „d) über das Vermögen der Gesellschaft, aber nicht ihrer Gesellschafter, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (siehe zu § 251, Nr. 4.4);”
  bb) Im letzten Absatz wird die Angabe „a), c) und e)” durch die Angabe „a), c), d) und e)” ersetzt.
  b) Die Nummern 2.9 und 2.10 werden wie folgt gefasst:
  „2.9 Wegen der Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Insolvenzfällen siehe zu § 251, Nrn. 4.3, 4.4, 6.1, 13.2 und 15.1.
   
  2.10 Wegen der Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Verbraucherinsolvenzverfahren siehe zu § 251, Nrn. 12.2 und 12.3.”
  c) In Satz 4 der Nummer 3.1.4.1 wird das Wort „Slowenien” gestrichen.
8. Die Regelung zu § 129 wird wie folgt gefasst:
   
  „Zu § 129 – Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:
  1. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 sind mechanische Versehen, wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Eine offenbare Unrichtigkeit kann daher auch vorliegen, wenn der Sachbearbeiter den Eingabewertbogen falsch ausfüllt oder Daten versehentlich nicht oder falsch in ein Computerprogramm eingibt.
     
    Ein mechanisches Versehen wird ferner angenommen, wenn der Sachbearbeiter es versehentlich unterlassen hat, die für die Veranlagung eines Jahres vorliegenden Unterlagen auszuwerten, die ihm vom Steuerpflichtigen unterjährig übersandt wurden (vgl. BFH-Urt...

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