BMF, 10.12.1999, IV B 2 - S 7092 - 170/99

Am 12.10.1998 hat der Rat der EU die Richtlinie 98/80/EG zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG – Sonderregelung für Anlagegold – verabschiedet (ABlEG 1998 Nr. L 281, 31). Durch Art. 1 dieser Richtlinie wird die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer vom 17.5.1977 (ABlEG 1977 Nr. L 145, 1) in der zuletzt geltenden Fassung geändert und ein neuer Art. 26 b eingefügt.

Art. 26 b Teil A Ziff. ii Abs. 3 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres und erstmals 1999 mitteilt, welche – die Kriterien des Art. 26 b – Teil A Ziff. ii Abs. 1 erfüllenden – Münzen in dem betreffenden Mitgliedstaat gehandelt werden. Die Kommission veröffentlicht vor dem 1. Dezember jeden Jahres ein erschöpfendes Verzeichnis dieser Münzen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Jahres, für das das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen.

Das Verzeichnis der Goldmünzen, die die Kriterien des Art. 26 b Teil A Ziff. ii der Richtlinie 77/388/EWG des Rates i.d.F der Richtlinie 98/80/EG des Rates (Sonderregelung für Anlagegold) erfüllen, wurde von der Kommission am 30.11.1999 (ABlEG 1999 Nr. C 342, 13) veröffentlicht.

 

Normenkette

Richtlinie 98/80/EG Art. 1

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