Rz. 18

Nach Feststellung der Anwesenheit folgt der Sachbericht. Hierbei trägt regelmäßig der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht eingereichten und von ihm beigezogenen Akten vor.[1]  Der Sachbericht soll den Beteiligten zeigen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgeht, und die ehrenamtlichen Richter in den Fall einführen. Die ehrenamtlichen Richter werden in der Regel durch diesen Sachbericht informiert. Weiterhin können die ehrenamtlichen Richter auch durch Ergänzungen in einem Gespräch vor der Sitzung oder während der Beratung informiert werden.[2] Der Sachbericht ist daher auch dann grundsätzlich erforderlich, wenn ein Beteiligter nicht erschienen ist oder sogar alle Beteiligten nicht erschienen sind.[3] In der Praxis wird der vorläufige Tatbestand eines Urteilsentwurfs verlesen. Allerdings muss nicht jedes Detail, das im Tatbestand des Urteils aufgeführt wird, in dem Sachbericht erwähnt werden. Vielmehr handelt es sich um eine nur gedrängte Darstellung des Sachverhalts.[4]  Die Beteiligten sollten dem Sachbericht aufmerksam zuhören und ihn nach dem Vortrag ggf. korrigieren oder ergänzen. I. d. R. gibt der Vorsitzende den Beteiligten nach dem Sachbericht die Gelegenheit hierzu. Ist ein Beteiligter der Auffassung, der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Sachbericht sei unvollständig oder nicht zutreffend, muss er in der mündlichen Verhandlung auf die Richtigstellung des Sachverhalts hinwirken. Anderenfalls kann darin ein Verzicht auf die Rüge von Verfahrensfehlern liegen.[5]

In tatsächlich komplizierten Fällen kann es der Sache dienlich sein, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht,[6]  den ehrenamtlichen Richtern und den Beteiligten einige Tage vor der mündlichen Verhandlung den vorläufigen Tatbestand zu übermitteln. Dies ersetzt jedoch nicht den Vortrag des Sachberichts in der mündlichen Verhandlung.

 

Rz. 19

Das Unterlassen des mündlichen Sachvortrags kann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen.[7]  Die Beteiligten können aber auch auf den Sachbericht verzichten.[8]  Der Verzicht auf den Sachbericht ist möglich, da die Beteiligten auch auf die mündliche Verhandlung verzichten können. Rügeloses Einlassen der Beteiligten auf eine Verhandlung ohne Sachbericht kann als Verzicht gewertet werden.[9]  Grundsätzlich darf nicht ohne den wesentlichen Vortrag der Akten verhandelt werden. Ist von den Beteiligten jedoch niemand oder sind nicht alle Beteiligten erschienen und haben die anwesenden Beteiligten auf den Sachbericht verzichtet, so ist es jedenfalls erforderlich, dass die ehrenamtlichen Richter ausreichend unterrichtet werden.[10]  Dies sollte zweckmäßigerweise im Protokoll festgehalten werden.

 

Rz. 20

Dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akte vorgetragen hat, ist gem. § 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren.[11]

RZ 21, 22 einstweilen frei.

[3] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 39; s. aber auch Rz. 19.
[7] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 49 m. w. N.
[10] Vgl. auch BFH v. 13.5.2011, V B 60/10, BFH/NV 2011, 1886 m. w. N.; Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 59; nach Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 6, ist der Vortrag auch dann zu halten, wenn keiner der Beteiligten erschienen ist.
[11] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 62; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 45.

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