Rz. 23

Regelmäßig werden nach dem Sachbericht die Anträge der Beteiligten protokolliert.[1]  Das ist deshalb sinnvoll, damit das Gericht bei der anschließenden Erörterung das genaue Begehren der Beteiligten kennt. Des Weiteren ist dies sinnvoll, weil es allgemein für die Entscheidung über eine Klage nach mündlicher Verhandlung nicht auf die schriftsätzlich formulierten Klageanträge, sondern auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge ankommt.[2]  Die Beteiligten können dabei auf ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge Bezug nehmen. Ist ein Beteiligter nicht erschienen oder stellt er in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag, ist sein Antrag aus seinen Schriftsätzen zu entnehmen.[3]

 

Rz. 24

Der Vorsitzende hat auf sachdienliche Anträge hinzuwirken.[4] Das ist bei unklarem tatsächlichen und rechtlichen Vortrag aber oft nur möglich, nachdem das Begehren der Beteiligten in einem Gespräch herausgearbeitet wurde. Es kann sich daher empfehlen, insbesondere bei unvertretenen Beteiligten und wenn vorher kein Erörterungstermin stattgefunden hat, die Anträge erst nach Erörterung der Streitsache zu stellen. Dies soll nach teilweise vertretener Auffassung in der Praxis regelmäßig der Fall sein.[5]  Auch wenn eine Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, kann es sinnvoll sein, die Anträge erst danach zu stellen. M. E. ist es jedoch grundsätzlich eher sinnvoll, nach dem Sachbericht die Anträge aufzunehmen, die sich aus dem bisherigen Vorbringen ergeben. Nach Erörterung und Beweisaufnahme kann der Vorsitzende ggf. die Beteiligten fragen, ob sie bei ihren eingangs gestellten Anträgen bleiben.

 

Rz. 25

Die Anträge werden in der Praxis i. d. R. zu Protokoll erklärt.[6]

 

Rz. 26

Die Begründung der Anträge erfolgt im Rahmen der Erörterung der Streitsache.[7]

[3] BFH v. 29.3.2006, I B 53/05, BFH/NV 2006, 1484; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 9 m. w. N.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 8; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 54; Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 68.
[6] § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 297 ZPO; Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 70.

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