Rz. 14

§ 91a Abs. 2 FGO erlaubt nur, dass sich ein Zeuge oder Sachverständiger während der Verhandlung an einem anderen Ort aufhält. Es bleibt dabei, dass die Beweisaufnahme im Sitzungszimmer stattfindet. Der Zeuge bzw. der Sachverständige wird lediglich so behandelt, als ob er im Sitzungszimmer anwesend wäre[1]. Den Ort, an dem sich der Zeuge oder Sachverständige aufhalten darf, kann das Gericht nach seinem Ermessen anordnen. Es muss nicht der Wohn- oder Geschäftssitz des Zeugen oder Sachverständigen sein.

[1] Vgl. auch Erl. zu § 91a FGO Rz. 7.

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