Rz. 7

§ 91a FGO ermöglicht nur, dass der körperlich im Sitzungszimmer des Gerichts nicht Anwesende per Videokonferenz zugeschaltet wird und damit wie ein Anwesender i. S. der Verfahrensordnung behandelt wird[1]. Damit findet die mündliche Verhandlung weiterhin nur an einem Ort und nicht – wie in der Vorkommentierung noch vertreten – gleichzeitig auch an den Orten statt, an denen sich die Beteiligten oder Bevollmächtigten oder Beistände aufhalten. Dass die Beteiligten außerhalb des Sitzungszimmers wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen können[2], bringt nur zum Ausdruck, dass diese Beteiligten wie im Sitzungszimmer anwesende Beteiligte behandelt werden[3].

[1] Schmieszek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 11.
[3] Schmieszek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 11.

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