Rz. 10

Die bisher in § 93a FGO a. F. vorgesehene Zeugen- und Sachverständigenvernehmung per Videokonferenz wurde ab 1.11.2013 in § 91a Abs. 2 FGO im Wesentlichen aufgenommen. Dabei entfiel jedoch die bisher vorgesehene Möglichkeit der Aufzeichnung, da ein Bedürfnis hierfür wegen der möglichen umfangreichen Protokollierung nicht ersichtlich war[1]. Zudem genügt bereits ein Antrag eines Beteiligten oder einer Auskunftsperson für die Möglichkeit der Vernehmung per Videokonferenz. Ein Einverständnis der Beteiligten ist nicht mehr erforderlich. Wie schon zu § 93a FGO a. F. vertreten, empfiehlt es sich, von den Möglichkeiten des § 91a FGO zurückhaltend Gebrauch zu machen, da ein unmittelbarer persönlicher Eindruck für das Gericht entscheidend sein kann und eine Verhandlung mit allen Beteiligten und Zeugen/Sachverständigen an einem Ort eher den Grundsätzen der mündlichen Verhandlung und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entspricht[2].

 

Rz. 11

Es steht nach einem Antrag im Ermessen des Gerichts (Senat[3] bzw. Einzelrichter i. S. d. § 6 FGO[4], s. aber auch Rz. 18) anzuordnen, dass sich Zeugen und Sachverständige während der Vernehmung an einem anderen Ort als dem Sitzungszimmer aufhalten. Es muss dann sichergestellt sein, dass die Aussage zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen wird[5]. Ist gleichzeitig eine Videokonferenz nach § 91a Abs. 1 FGO beschlossen, muss die Aussage zeitgleich in Bild und Ton auch an den Ort übertragen werden, an dem die Beteiligten sich aufhalten[6].

 

Rz. 12

Die Beweiserhebung des Gerichts, auch bezüglich der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, richtet sich nach §§ 81ff. FGO. Danach kann das Gericht gem. § 81 Abs. 2 FGO die Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter auch an einem anderen als dem Gerichtsort durchführen lassen. Auch kann der Vorsitzende oder Berichterstatter zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gem. § 79 Abs. 3 FGO einzelne Beweise auch außerhalb des Gerichtsorts erheben. Schließlich kann das Gericht gem. § 91 Abs. 3 FGO auch zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nach außerhalb laden. Mit § 91a Abs. 2 FGO wird daneben eine weitere Möglichkeit der Beweisaufnahme für Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen außerhalb des Sitzungszimmers per Videoübertragung eröffnet. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Gericht die anderen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sollte das Gericht allenfalls dann die Vernehmung per Videokonferenz in Erwägung ziehen, wenn es nach Prüfung der anderen Möglichkeiten zu dem Ergebnis kommt, dass der mittelbare Eindruck einer Videoübertragung genügt, um zu einer ausreichenden Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu gelangen. Für eine Sachverständigenvernehmung kann das Gericht großzügiger verfahren, da es dort i. d. R. nicht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen ankommt[7]. Verfährt das Gericht nach § 91a Abs. 2 FGO, so sind die Beteiligten gem. § 83 FGO von Ort und Zeitpunkt der Vernehmung, und zwar sowohl vom Ort der Gerichtssitzung als auch vom Ort des zu Vernehmenden, zu unterrichten.

[1] BT-Drs. 17/12418, S. 17 f.
[2] Kritisch auch Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93a FGO Rz. 1.
[3] Schmieszek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 30.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 6.
[7] Koch, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 93a FGO Rz. 4; so auch Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 79a FGO Rz. 3.

3.1 Antrag

 

Rz. 13

Die Vernehmung an einem anderen Ort kann nur angeordnet werden, wenn dies von einem Beteiligten oder der Auskunftsperson beantragt worden ist[1]. Im Gegensatz zu § 93a FGO a. F. ist ein Einverständnis aller Beteiligten nicht mehr erforderlich. Das Gericht kann das Verfahren nach § 91a Abs. 2 FGO nicht von Amts wegen anordnen. Es bleibt dem Gericht aber unbenommen, die Beteiligten bzw. die Auskunftsperson auf die Möglichkeit der Vernehmung per Videokonferenz hinzuweisen oder auch einen solchen Antrag anzuregen[2].

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 5.
[2] Schmieszek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 31.

3.2 Ort der Vernehmung

 

Rz. 14

§ 91a Abs. 2 FGO erlaubt nur, dass sich ein Zeuge oder Sachverständiger während der Verhandlung an einem anderen Ort aufhält. Es bleibt dabei, dass die Beweisaufnahme im Sitzungszimmer stattfindet. Der Zeuge bzw. der Sachverständige wird lediglich so behandelt, als ob er im Sitzungszimmer anwesend wäre[1]. Den Ort, an dem sich der Zeuge oder Sachverständige aufhalten darf, kann das Gericht nach seinem Ermessen anordnen. Es muss nicht der Wohn- oder Geschäftssitz des Zeugen oder Sachverständigen sein.

[1] Vgl. auch Erl. zu § 91a FGO Rz. 7.

3.3 Übertragung

 

Rz. 15

Die Vernehmung muss zeitgleich in das Sitzungszimmer des Gerichts und an den Ort, an dem sich die Zeugen/Sachverständigen, bzw. im Fall von § 91a Abs. 1 FGO die Beteiligten aufhalten, in Bild und Ton übertragen werden[1]. Zu der erforderlichen Technik, der Sitzungspolize...

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