Rz. 34

Während § 79b Abs. 1 S. 1 FGO die Möglichkeit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO ergänzt und die Angabe der den Kläger beschwerenden Tatsachen betrifft, konkretisiert die Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO den Untersuchungsgrundsatz[1] und ist Ausdruck der Mitverantwortung der Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts[2]. Die Beteiligten unter Setzen einer Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 Nr. 1 FGO aufzufordern, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen, kann – ebenso wie die Aufforderung Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen[3] – sinnvoll erst ergehen, wenn der Kläger, ggf. nach Fristsetzung gem. § 79b Abs. 1 FGO, die ihn beschwerenden Tatsachen benannt hat, sowie nach Klageerwiderung dem Gericht deutlich wird, welche Tatsachen bestritten werden und ob sonst Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind[4]. Die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln nach § 79b Abs. 3 FGO aufgrund einer Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO findet demgemäß als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Prüfung der Begründetheit der Klage statt[5].

 

Rz. 35

Gemäß § 79b Abs. 2 FGO angeforderte Mitwirkungshandlungen sind in der richterlichen Verfügung genau zu bezeichnen[6]. Die Regelung des § 79b Abs. 2 FGO dient der Beschleunigung. Mit ihrer Hilfe kann verhindert werden, dass Beweismittel nur nach und nach, je nach Prozesslage, benannt werden, die Benennung von Beweismitteln also von dem Ausgang der jeweils vorangegangenen Beweisaufnahme abhängig gemacht wird. Nicht dagegen wird das Gericht, wenn die Beteiligten eine nach § 79b Abs. 2 FGO gesetzte Frist verstreichen lassen, von der Amtsermittlungspflicht entbunden. Es hat also weiter von Amts wegen Zweifeln nachzugehen und erkennbare Beweismittel auszuschöpfen, auch wenn diese nicht von den Beteiligten benannt wurden.

 

Rz. 36

Die Aufforderung unter Setzen einer Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO kann gegen alle Beteiligten[7] gerichtet werden.

5.1 Angabe bestimmter Tatsachen und Beweismittel, § 79b Abs. 2 Nr. 1 FGO

 

Rz. 37

Die Tatsachen, zu denen der Beteiligte sich erklären soll, müssen klärungsbedürftig sein. Das ist dann der Fall, wenn die Tatsachen rechtlich relevant und noch nicht vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt sind. Welche Tatsachen klärungsbedürftig sind, ist aus dem Blickwinkel des Vorsitzenden oder des Berichterstatters zu bestimmen. Allerdings kann die Berücksichtigung von nicht klärungsbedürftigen, weil gerichtsbekannten Tatsachen über § 79b Abs. 2 FGO nicht ausgeschlossen werden. Die Regelung in § 79b Abs. 2 FGO dient nicht dazu, das Gericht von der vollständigen Überprüfung der Sache anhand der Akten zu entlasten. Was aus den Akten ersichtlich ist, ist nicht klärungsbedürftig. Vor Setzen einer Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO müssen daher die Akten sorgfältig durchgearbeitet werden, um nicht ermessenswidrig und damit wirkungslos zum Vortrag von nicht klärungsbedürftigen Tatsachen aufzufordern.

 

Rz. 38

Die Beweismittel, zu deren Bezeichnung aufgefordert wird, müssen sich auf die genau beschriebenen Tatsachen beziehen. Was Beweismittel sind, ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen .[1] Danach gehören auch Urkunden zu den Beweismitteln[2], woraus folgt, dass auch hinsichtlich verspätet vorgelegter Urkunden Präklusion nach § 79b Abs. 2 Nr. 1 FGO unter den Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO eintreten kann. Die Vorlage von Urkunden kann von den Beteiligten jedoch nach § 79b Abs. 2 Nr. 2 FGO nur gefordert werden, soweit sie dazu verpflichtet sind. Im Übrigen muss auch hier die Verfügung hinreichend bestimmt sein. Erst wenn der Beteiligte in der Aufforderung erfährt, zu welchen genau bezeichneten Tatsachen er Beweismittel benennen soll, kann er der Aufforderung sinnvoll entsprechen. Es muss sich um dem Gericht unbekannte Beweismittel zu klärungsbedürftigen Tatsachen handeln. Zur Bezeichnung von Beweismitteln, die sich bereits aus den Behörden- oder Gerichtsakten ergeben, kann nicht unter Setzen einer Ausschlussfrist aufgefordert werden.

[1] Vgl. § 82 FGO.
[2] Vgl. § 92 AO.

5.2 Vorlage von Urkunden u. a., § 79b Abs. 2 Nr. 2 FGO

 

Rz. 39

Den Beteiligten kann unter Setzen einer Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 1 Nr. 2 FGO aufgegeben werden, Urkunden vorzulegen, zu deren Vorlage sie verpflichtet sind. Die Verpflichtung kann sich aus dem materiellen Steuerrecht[1] oder aus dem Verfahrensrecht[2] ergeben. Auch hier muss die Verfügung hinreichend bestimmt sein...

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