Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit; Kosten für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für vorweggenommene Werbungskosten ist, dass der Steuerpflichtige darlegt, dass ein hinreichend konkreter und klar erkennbarer Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen besteht. Erforderlich hierfür kann sein, dass der Steuerpflichtige substantiiert vorträgt, ob und wie er tatsächlich sein Studium durchgeführt hat und welche konkreten Einnahmen er später erzielen will.

Um prüfen zu können, ob Aufwendungen für künstliche Befruchtungen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sind, muss der Steuerpflichtige Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, ob und ggf. warum die Krankenkasse die Übernahme der Kosten abgelehnt hat.

 

Normenkette

EStG §§ 9-10, 12, 33; FGO § 79b

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit und bei den Klägern Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Der 1961 geborene Kläger und die 1957 geborene Klägerin haben 2 Kinder, welche beide am 14.08.1997 geboren sind. Der Kläger ist zu 50 % schwer behindert, der eine Sohn zu 40 %. Zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge befand sich die Klägerin im Lehramtsreferendariat. Hiervon ließ sie sich beurlauben. Im Streitjahr hatte sie das 2. Examen noch nicht absolviert. Die Familie bewohnte im Streitjahr zwei Wohnungen, eine in Hamburg und eine in Ludwigsburg. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er arbeitete in Stuttgart. Die Klägerin erzielte im Streitjahr keine Einkünfte. Sie war im Streitjahr an der Universität Hamburg im Studienfach F immatrikuliert. Im Streitjahr unternahmen die Kläger mehrere Versuche um eine künstliche Befruchtung zu erreichen. Diese ärztlichen Behandlungen wurden in Hamburg durchgeführt.

In der am 31.12.2003 eingereichten Einkommensteuererklärung 2001 erklärten die Kläger u.a. einen Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 12.974 DM, bei den Versicherungen notierten sie "Beträge folgen", Kirchensteuern erklärten sie in Höhe von 997 DM. Bei den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf schrieben sie "Studium d. F..., Belege folgen", bei Spenden erfolgte ebenfalls der Hinweis "Belege folgen". Bei den außergewöhnlichen Belastungen gaben sie eine Behinderung von 50 % beim Kläger und in Höhe von 40 % bei einem Sohn an. Unter "andere außergewöhnliche Belastungen" notierten sie "med. Behandlung mehr als 25.000" und "keine" bei erhaltene oder zu erwartenden Versicherungsleistungen.

In der Anlage N der Klägerin wurden keine Einnahmen erklärt. Bei den Aufwendungen für Arbeitsmittel und weitere Werbungskosten stand " Aufstellung + Belege folgen".

In der Anlage N des Klägers wurden die Werbungskosten wie folgt erklärt:

An 231 Tagen mit dem eigenen Pkw 22 km gefahren, Beiträge zu Berufsverbänden 48 DM, bei Aufwendungen für Arbeitsmittel und weitere Werbungskosten "Aufstellung und Belege folgen".

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung 2001 verwiesen.

In dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 15.03.2004 wurden Werbungskosten beim Ehemann in Höhe des Pauschbetrages berücksichtigt. Bei den Sonderausgaben wurde eine gezahlte Kirchensteuer in Höhe von 997 DM und Versicherungsbeiträge in Höhe von 12.974 DM angesetzt und in Höhe von 7.830 DM berücksichtigt. Außerdem wurden Behindertenpauschbeträge in Höhe von 1.950 DM berücksichtigt.

Hiergegen legten die Kläger am 05.04.2004 Einspruch ein. Die angekündigten Belege wurden trotz Fristverlängerungen nicht eingereicht.

Durch Einspruchsentscheidung vom 01.07.2004 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen legten die Kläger am 02.08.2004 Klage ein. Eine nähere Begründung wurde zunächst nicht eingereicht, auch wurde kein konkreter Klageantrag gestellt.

Nachdem die Kläger zunächst gebeten wurden, die Klage zu begründen und sie an diese Verfügung erinnert wurden, wurde ihnen durch Verfügung des Vorsitzenden des II. Senats vom 24.11.2004 eine Ausschlussfrist gesetzt. Hierdurch wurden die Kläger aufgefordert bis zum 30.12.2004 den Gegenstand des Klageverfahrens zu bezeichnen und alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren eine Beschwer empfunden wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 2 (Rückseite) der FGA verwiesen.

Durch Schriftsatz vom 27.12.2004 erklärten die Kläger:

"Fristgerecht bezeichnen wir den Gegenstand des Klagebegehrens. Mit der am 30.12.2003 eingereichten Einkommensteuererklärung 2001 wurden folgende Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht: Gezahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von DM etwa 20.000 Kosten für Weiterbildung/Berufsausbildung der Ehefrau Spenden Pauschale für Behinderungen des Steuerpflichtigen und des Sohnes ... (A) Medizinische B...

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