Rz. 65

Unterbleibt innerhalb der ordnungsgemäß gesetzten Frist[1] die Klageergänzung, so bewirkt das endgültige Fehlen eines Muss-Bestandteils die Unzulässigkeit der Klage[2]. Die unzulässige Klage ist zwingend durch Prozessurteil abzuweisen[3]. Nach Fristablauf kann die Klageergänzung, vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[4] oder einer gewährten Fristverlängerung[5], nicht mehr erfolgen[6].

 

Rz. 66

Eine Heilung der Fristversäumnis kommt gem. § 65 Abs. 2 S. 3 FGO nur in Betracht, wenn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren ist. Der Kläger hat die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis darzulegen und glaubhaft zu machen[7]. Allein die Kürze der Fristüberschreitung ist kein Wiedereinsetzungsgrund[8]. Eine Wiedereinsetzung scheidet aus, wenn die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt wird[9].

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