Rz. 38

Bei der Anfechtungsklage ist es erforderlich, dass der Kläger die Streitpunkte der Klage in allgemeiner Form so umreißt, dass sie konkretisiert und von anderen Streitpunkten abgrenzbar sind[1]. Der Kläger muss substanziiert darlegen, worin die ihn treffende Rechtsverletzung besteht[2] und inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt[3]. Das FG muss aufgrund der substanziierten Angaben des Klägers in die Lage versetzt werden, die der Steuerfestsetzung zugrunde zu legenden Besteuerungsgrundlagen zahlenmäßig zu bestimmen und damit die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis[4] zu bestimmen[5].

 

Rz. 39

Grundsätzlich genügt die Bezugnahme auf die bezeichnete und beigefügte[6] Einspruchsentscheidung, wenn sich hieraus in Zusammenhang mit dem erklärten Klageziel[7] ergibt, worum gestritten wird, und der Streitgegenstand der Klage von anderen denkbaren Streitpunkten abgegrenzt und unverwechselbar fixiert wird[8]. Maßgeblich ist, wenn unter demselben Datum mehrere Einspruchsentscheidungen erlassen wurden, allein die der Klageschrift beigefügte Einspruchsentscheidung[9]. Wird in der Einspruchsentscheidung über eine Vielzahl von Einsprüchen entschieden, so ist zu präzisieren, welche Verwaltungsakte Gegenstand des Klagebegehrens sein sollen[10].

Bei einer Klage gegen einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid erfordert die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens Angaben dazu, welches Klageziel verfolgt wird. Selbstständiger Gegenstand des Klagebegehrens können z. B. die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns oder des laufenden Gewinns sein. Insoweit muss daher der Klageschrift zu entnehmen sein, in welchem Umfang ein Gewinnfeststellungsbescheid angefochten wird[11].

 

Rz. 40

Ausreichend zur Bezeichnung des Klagebegehrens ist regelmäßig ein bezifferter Klageantrag[12], selbst wenn eine Klagebegründung[13] nicht gegeben wird[14]. Weitere Angaben zum Sachverhalt sind jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung[15] erkennbar ist[16]. Dies genügt jedoch dann nicht, wenn die Behörde dem Begehren im Einspruchsverfahren teilweise entsprochen und der Kläger dort einen Teil seines Begehrens fallen gelassen hat[17].

 

Rz. 41

Nicht ausreichend ist die bloße Bezeichnung des Verwaltungsakts und die Erklärung, dass er angefochten werde[18]. Es genügt regelmäßig auch nicht, die ersatzlose Aufhebung eines Verwaltungsakts zu beantragen[19], sofern nicht erkennbar ist, dass die Regelung dem Grunde nach angegriffen wird[20]. Der Kläger hat vielmehr darzulegen, in welchem Umfang der Verwaltungsakt angefochten wird[21].

Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts ist jedoch zur Bezeichnung des Klagebegehrens ausreichend, wenn die bezeichnete Einspruchsentscheidung die gesamte Steuer erfasst, wenn z. B. die Festsetzung dem Grunde nach bestritten ist und die Klage keine Einschränkung der Anfechtung erhält[22]. Die bloße Bezeichnung des Verwaltungsakts genügt auch, wenn sich das Klagebegehren aus einem zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ergibt[23].

 

Rz. 42

Bei der Klage gegen einen Schätzungsbescheid muss die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bestimmt werden[24]. Bei der Klage gegen einen auf einer Schätzung beruhenden Gewinnfeststellungsbescheid muss der Kläger sein Begehren durch Begehren durch Angabe des Gewinns präzisieren[25], bei auf Schätzung beruhenden Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheiden muss er die begehrten Besteuerungsgrundlagen[26] bezeichnen. Zur Präzisierung des Klagebegehrens reicht regelmäßig die Abgabe der Steuererklärung vor Ablauf der nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist[27]. Kann der Stpfl. wegen fehlender Unterlagen keine Steuererklärung abgeben, so ist in der Klagebegründung jedenfalls substanziiert dazulegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlage zu hoch angesetzt wurden[28]; dazu muss der Kläger anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substanziierte Schätzung vornehmen[29]. Bestreitet der Stpfl. die Schätzungsbefugnis des FA, so ist substanziiert darzulegen, aus welchem Grund eine Schätzung überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen[30].

 

Rz. 43

Nicht ausreichend ist demgegenüber die bloße Ankündigung der Steuererklärung[31], die nicht näher substanziierte Rüge einer zu hohen Schätzung[32] oder die Rüge einer zu hohen Schätzung, ohne den Umfang der angestrebten Korrektur zu präzisieren. Die Präzisierung hat im Rahmen des dem Kläger Möglichen zu erfolgen, darüber hinausgehende Anforderungen sind überzogen und damit rechtswidrig[33].

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