Rz. 36

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren "bezeichnen", d. h. er muss substanziiert und schlüssig darlegen, was er begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht[1]. Die bloße Ankündigung eines Sachvortrags reicht nicht[2]. Die aus § 65 Abs. 1 FGO resultierende Darlegungspflicht wird durch den Untersuchungsgrundsatz des finanzgerichtlichen Klageverfahrens[3] und gerichtliche Hinweispflichten nicht berührt[4]. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den Gegenstand des Klagebegehrens selbst zu ermitteln[5].

 

Rz. 37

Der Umfang der Darlegungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab[6]. Da es ausschließlich Sache des Klägers ist, den Umfang des von ihm begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen[7], kann er sich insoweit nicht auf Erklärungen der übrigen Beteiligten berufen[8].

Die Konkretisierung des Klagebegehrens ist ausreichend, wenn das Gericht aufgrund der Darlegungen des Klägers erkennen kann, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt[9]. So kann ein bloßer Aufhebungsantrag genügen, wenn für das FG zweifelsfrei erkennbar ist, dass sich die Klage gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids dem Grunde nach richtet[10]. Die Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens dürfen allerdings nicht dazu führen, auf diesem Weg eine Klagebegründung[11] einzufordern[12].

Das Gericht hat die Erklärung des Klägers auszulegen[13]. Hierbei hat es den Inhalt der ihm vorliegenden Akten zu berücksichtigen[14], alle bekannten und erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen[15] und auch den Inhalt der vorgelegten Einspruchsentscheidung einzubeziehen[16].

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