Rz. 19a

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (Rz. 19) gilt dann, wenn die neu zuständig gewordene Finanzbehörde einen Änderungsbescheid erlässt und dieser gem. § 68 FGO zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird[1]. Auch wenn nach Klageerhebung eine andere Finanzbehörde als diejenige, die die ursprüngliche Einspruchsentscheidung erlassen hat (Rz. 17), eine geänderte Einspruchsentscheidung erlässt, so ist diese Finanzbehörde nunmehr passiv legitimiert und es tritt ein Beteiligtenwechsel ein[2].

 

Rz. 19b

Ein Beklagtenwechsel kann auch durch eine zulässige Klageänderung eintreten[3].

 

Rz. 20

Verliert die beklagte Behörde demgegenüber ihre örtliche oder sachliche Zuständigkeit durch einen Organisationsakt, so verliert sie ihre Prozessführungsbefugnis. Die neu zuständige Behörde tritt an ihre Stelle als Rechtsnachfolgerin[4]. Es findet also ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel statt[5].

Dies gilt in jedem Stadium des Klageverfahrens[6].

Organisationsakte i. d. S. sind gesetzliche oder durch die Verwaltung getroffene Maßnahmen, durch die der bisherige Zuständigkeitsbereich der ursprünglich beklagten Behörde geändert wird[7].

Dieser Beteiligtenwechsel ist im Rubrum der Entscheidung (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu berücksichtigen[8].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge