Rz. 18

Die Vollmachtserteilung begründet die Rechtsstellung des Bevollmächtigten. Sie bewirkt dessen Vertretungsbefugnis (Rz. 16) und begründet die Postulationsfähigkeit des Vertreters[1], also dessen Fähigkeit, vor dem FG aufzutreten und wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen[2].

 

Rz. 18a

Die Vollmachtserteilung erfolgt entsprechend § 167 Abs. 1 BGB durch einseitige Erklärung des Beteiligten. Sie kann gegenüber dem Bevollmächtigten, den anderen Prozessbeteiligten oder dem Gericht erklärt werden[3]. Gem. § 130 BGB wird die Vollmachtserteilung mit Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam, auch wenn dieser sie nicht zur Kenntnis nimmt.

 

Rz. 19

Die Vollmachtserteilung ist eine Prozesshandlung des Beteiligten[4]. Hieraus folgt, dass die Rechtswirksamkeit der Vollmachtserteilung nicht durch Fehler oder Irrtümer in der Willensbildung des Beteiligten beeinträchtigt wird[5]. Sie kann also nicht gem. §§ 119, 123 BGB angefochten, sondern nur für die Zukunft widerrufen werden (Rz. 25, 57).

 

Rz. 20

Die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung durch den Beteiligten setzt dessen Beteiligungsfähigkeit (§ 57 FGO Rz. 16) und dessen Prozessfähigkeit (§ 58 FGO Rz. 2) voraus. Hierbei ist zu beachten:

  • Für Beteiligte, denen die natürliche Handlungsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit fehlt (§ 58 FGO Rz. 9), also bei den juristischen Personen des Zivilrechts (§ 57 FGO Rz. 23), handeln deren Vorstände bzw. z. B. bei der GmbH die Geschäftsführer. Eine GmbH kann vor Errichtung und Eintragung ins Handelsregister keine wirksame Prozessvollmacht erteilen[6].
  • Bei Personenvereinigungen, z. B. GbR, OHG und KG, Vermögensmassen oder anderen Rechtssubjekten, die als solche beteiligtenfähig sind (§ 57 FGO Rz. 28, 29), handeln die Gesellschafter oder Gemeinschafter, wenn keine andere vertragliche Regelung vorliegt (§ 58 FGO Rz. 26). Es müssen alle Gesellschafter oder Gemeinschafter die Vollmacht erteilen, da sie nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind, sofern keine Einzelvertretungsbefugnis besteht[7]. Dies gilt auch, wenn einer der Gesellschafter für eine im Namen der Gesellschaft erhobene Klage die Erteilung der Vollmacht schikanös verweigert[8]. Für eine vollbeendete Personengesellschaft (§ 57 FGO Rz. 33; § 48 FGO Rz. 13) können ehemalige Gesellschafter keine wirksame Prozessvollmacht mehr erteilen[9].
  • Bei Minderjährigen (Rz. 38) ist grundsätzlich die Bevollmächtigung durch beide Elternteile erforderlich[10].
 

Rz. 20a

Die Wirksamkeit der Erteilung einer Untervollmacht (Rz. 22, 49) erfordert die entsprechende Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers, sodass letztlich die Kette der Untervollmachten lückenlos bis zum Vertretenen reicht (Rz. 70).

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