7.1 Übertragung auf Einzelrichter (§ 6 Abs. 4 S. 1 FGO)

 

Rz. 28

Gegen Entscheidungen darüber, ob eine Sache auf den Einzelrichter übertragen oder auf den Senat zurückübertragen wird, sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die entsprechenden Übertragungsbeschlüsse sind unanfechtbar.[1] Für den Einzelrichter bzw. den Senat sind sie bindend. Eine Änderung kommt nicht in Betracht. Unterbleibt eine beantragte oder angeregte Übertragung oder Rückübertragung, ergeht kein Beschluss (s. Rz. 22, 25), sodass auch insoweit keine Rechtsmittel gegeben sind. Eine Übertragung kann jedoch bis zur mündlichen Verhandlung, eine Rückübertragung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage immer wieder angeregt werden.

7.2 Rechtsmittel gegen Urteile des Einzelrichters (§ 6 Abs. 4 S. 2 FGO)

 

Rz. 29

Gegen die Entscheidung durch den Einzelrichter nach Übertragung der Sache (gem. § 6 Abs. 1 FGO) sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen ein Urteil des Senats: Revision[1] bzw. Nichtzulassungsbeschwerde.[2] Ergeht ein Gerichtsbescheid, ist der Einzelrichter auch für eine evtl. beantragte mündliche Verhandlung zuständig.[3]

 

Rz. 30

Auch die unterlassene Übertragung kann auch die Revision nicht gestützt werden.[4] Das gilt auch für die Entscheidung, einen Rechtsstreit nicht auf den Senat zurück zu überragen.[5] Aber auch die Beurteilung der einem Urteil vorausgehenden Übertragungs- und Rückübertragungsbeschlüsse im Revisionsverfahren ist wegen der Unanfechtbarkeit dieser Beschlüsse nicht möglich.[6] Nach der Begründung des Rechtsausschusses ist § 124 Abs. 2 FGO in das Gesetz eingefügt worden, gerade um die Entscheidungen nach § 6 FGO vollständig irreversibel zu machen, wobei § 548 ZPO a. F.[7] als Vorbild diente.[8] Dabei ist die Formulierung in § 124 Abs. 2 FGO zu weit geraten. Denn auch weiterhin müssen die Auswirkungen von prozessleitenden und damit nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbaren Beschlüssen auf das Urteil hinsichtlich der absoluten Revisionsgründe nach § 119 FGO überprüfbar sein.[9]

Möglich bleibt der Nachweis, dass die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig war (dazu Rz. 32ff.).

 

Rz. 31

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen Entscheidungen des Einzelrichters ist jedoch nicht dieser, sondern der Senat zuständig, da der Entscheidung über die Frage, ob die Rechtskraft rückwirkend beseitigt wird, besondere prozessuale Bedeutung zukommt.[10]

7.3 Greifbare Gesetzeswidrigkeit

 

Rz. 32

Dies betrifft im Hinblick auf § 6 FGO insbesondere den gesetzlichen Richter, die Gewährung rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot. Diese Fälle werden auch unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" im Rechtsmittelverfahren gegen die abschließende Hauptsacheentscheidung korrigiert.[1] Danach ist eine Entscheidung greifbar gesetzwidrig, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.[2] Daraus soll sich ergeben, dass bei § 6 FGO die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Übertragung der Überprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen sind. Dies betrifft die Fragen, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung oder Rückübertragung nach § 6 Abs. 13 FGO vorgelegen haben und ob Ermessensfehler bei der Übertragung begangen wurden. Eine Überprüfung wäre allenfalls möglich, wenn die Übertragung auf einer objektiv willkürlichen Beurteilung der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache beruht oder aber wenn der Rechtsstreit bereits im Wesentlichen abschließend bearbeitet und infolge der Bearbeitung als grundsätzlich bedeutsam beurteilt wurde und erst dann die Übertragung erfolgt.[3] Überprüfbar bleibt nach den vorgenannten Grundsätzen, ob das gesetzlich vorgesehene Verfahren bei der Übertragung bzw. Rückübertragung (z. B. Beteiligung nicht geschäftsplanmäßig zuständiger Berufsrichter, Berufung eines nicht der geschäftsplanmäßig zuständigen Richters oder aus anderen Gründen gesetzeswidriger Beschluss) eingehalten wurde.[4] Dies gilt auch, wenn ein Einzelrichter vor Eingang der Klagebegründung berufen wird, obgleich der Klage nach Vorlage der Klageakte begründet werden sollte.[5]

 

Rz. 33

Allerdings soll ein Rückübertragungsbeschluss nicht schon dann greifbar gesetzwidrig sein, wenn die in § 6 Abs. 3 S. 1 FGO vorgesehene Anhörung des Stpfl. vor Erlass des Übertragungsbeschlusses unterblieben ist.[6] Ob allerdings im Vergleich zu dem sonst üblichen Prüfungsmaßstab bei der Verletzung des gesetzlichen Richters jegliche Verletzung des in § 6 FGO vorgesehenen Verfahrens zu einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit führt, und ob nicht auch bei einem offensichtlichen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO eine Überprüfung erfolgen kann, ist zweifelhaft.[7] Entgegen der in der Vorauflage von Fu vertetenen Ansicht liegt eine greifbare Gesetzeswidrigkeit in...

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