Rz. 29

Gegen die Entscheidung durch den Einzelrichter nach Übertragung der Sache (gem. § 6 Abs. 1 FGO) sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen ein Urteil des Senats: Revision[1] bzw. Nichtzulassungsbeschwerde.[2] Ergeht ein Gerichtsbescheid, ist der Einzelrichter auch für eine evtl. beantragte mündliche Verhandlung zuständig.[3]

 

Rz. 30

Auch die unterlassene Übertragung kann auch die Revision nicht gestützt werden.[4] Das gilt auch für die Entscheidung, einen Rechtsstreit nicht auf den Senat zurück zu überragen.[5] Aber auch die Beurteilung der einem Urteil vorausgehenden Übertragungs- und Rückübertragungsbeschlüsse im Revisionsverfahren ist wegen der Unanfechtbarkeit dieser Beschlüsse nicht möglich.[6] Nach der Begründung des Rechtsausschusses ist § 124 Abs. 2 FGO in das Gesetz eingefügt worden, gerade um die Entscheidungen nach § 6 FGO vollständig irreversibel zu machen, wobei § 548 ZPO a. F.[7] als Vorbild diente.[8] Dabei ist die Formulierung in § 124 Abs. 2 FGO zu weit geraten. Denn auch weiterhin müssen die Auswirkungen von prozessleitenden und damit nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbaren Beschlüssen auf das Urteil hinsichtlich der absoluten Revisionsgründe nach § 119 FGO überprüfbar sein.[9]

Möglich bleibt der Nachweis, dass die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig war (dazu Rz. 32ff.).

 

Rz. 31

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen Entscheidungen des Einzelrichters ist jedoch nicht dieser, sondern der Senat zuständig, da der Entscheidung über die Frage, ob die Rechtskraft rückwirkend beseitigt wird, besondere prozessuale Bedeutung zukommt.[10]

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