Rz. 17

Die Streitgenossenschaft wird durch die Rücknahme der Klage eines Streitgenossen (s. Rz. 18), durch das Urteil bzw. Teilurteil (s. Rz. 24) oder durch Trennung des Verfahrens durch das FG gemäß § 73 FGO beendet (s. auch Rz. 5). Die Trennung des Verfahrens ist grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt, also auch noch im Revisionsverfahren (s. Rz. 25), möglich[1].

 

Rz. 18

Auch im Fall der notwendigen Streitgenossenschaft (s. Rz. 12) ist die Rücknahme oder Trennung nicht ausgeschlossen[2]. Der aus der Klagenverbindung durch Rücknahme oder Trennung ausscheidende Streitgenosse ist gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren des verbleibenden Beteiligten notwendig beizuladen[3]. Über die Klage des verbleibenden Beteiligten ist gesondert zu entscheiden[4].

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