Rz. 24

Über das gemeinsame Verfahren wird grundsätzlich einheitlich entschieden. Im Hinblick auf die Selbstständigkeit des einzelnen Verfahrens (s. Rz. 19) müssen aber ggf. unterschiedliche Regelungen oder Feststellungen getroffen werden (s. auch § 43 FGO Rz. 4). Das Gericht kann, wenn es keine Trennung der Verfahren nach § 73 FGO vornehmen will (s. Rz. 5), auch durch Teilurteil entscheiden[1]. Die Entscheidung ist allen Streitgenossen zuzustellen.

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