Rz. 19

Die Streitgenossenschaft bewirkt nur die Zusammenfassung mehrerer Verfahren im äußeren Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens[1]. Sie lässt die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Klagen unberührt, diese werden nur formell zur gemeinsamen Verhandlung (s. Rz. 21) und Entscheidung verbunden (s. BFH v. 19.2.1991, VIII R 8/86, BFH/NV 1992, 175; z. B. Hartmann, in B/L/A/H, ZPO, Vor § 59 Rz. 6, § 61 Rz. 1; Tipke, in T/K, AO, § 59 FGO Rz. 5; Spindler, in HHSp, AO, § 59 FGO Rz. 22). Für jede Klage müssen demgemäß die Sachentscheidungsvoraussetzungen gesondert gegeben sein (vgl. BFH v. 19.2.1991, VIII R 8/86, BFH/NV 1992, 175; Hartmann, in B/L/A/H, ZPO, Vor § 59 Rz. 7; Koch, in Gräber, FGO, § 59 Rz. 11; Kopp/Schenke, VwGO, § 64 Rz. 10).

 

Rz. 20

Im Rahmen seiner eigenen Klage führt nach § 61 ZPO jeder Streitgenosse den Rechtsstreit inhaltlich unabhängig von den übrigen Streitgenossen (s. Hartmann, in B/L/A/H, ZPO, § 61 Rz. 6; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, § 59 FGO Rz. 5). Unterschiedliche Einlassungen muss das Gericht aufklären und würdigen[2]. Bei einfacher Streitgenossenschaft kann die Entscheidung gegenüber den einzelnen Streitgenossen unterschiedlich ausfallen[3]. Der einzelne Streitgenosse kann unabhängig von den anderen Streitgenossen seine Klage zurücknehmen oder den Rechtsstreit für erledigt erklären[4].

Gemäß § 61 ZPO wirken Handlungen eines jeden Streitgenossen nur für sein Verfahren und gereichen den anderen Streitgenossen weder zum Vorteil noch zum Nachteil[5].

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