Rz. 25

Jeder Streitgenosse ist hinsichtlich der Einlegung der Revision von den anderen Streitgenossen grundsätzlich unabhängig (s. Rz. 19). Im Fall der notwendigen Streitgenossenschaft (s. Rz. 12) hat der BFH eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO vorzunehmen[1].

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