Rz. 19a

Bei der Einspruchsentscheidung oder einem sonstigen schriftlichen Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt für den Bekanntgabezeitpunkt die Bekanntgabefrist des § 122 Abs. 2 AO, wonach bei Übermittlung im Geltungsbereich der AO der Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bzw. bei Übermittlung außerhalb des Geltungsbereichs der AO der Verwaltungsakt einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt.

 

Rz. 19b

Bei elektronisch übermittelten Verwaltungsakten gilt ebenfalls die Bekanntgabefrist (Rz. 19a). Gem. § 122 Abs. 2a AO gilt grundsätzlich der dritte Tag nach der Absendung als Bekanntgabezeitpunkt.

Diese Regelung gilt auch bei der Bekanntgabe per Telefax, sodass nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs abzustellen ist[1].

 

Rz. 19c

Die Bekanntgabefrist des § 122 Abs. 2 oder 2a AO (Rz. 19a) führt zu einer Besonderheit des Fristbeginns. Fällt der Beginn der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beginnt nach § 193 BGB bzw. § 108 Abs. 3 AO die Klagefrist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags[2]. Maßgeblich ist für diese Fristverlängerung die am Sitz der Einlegungsbehörde bestehende gesetzliche Feiertagsregelung.

Die Dreitagesfrist gilt auch, wenn sich der Bekanntgabeempfänger postlagernd zustellen lässt oder ein Postfach unterhält; es kommt nicht darauf an, wann die Post abgeholt wird[3].

 

Rz. 19d

Die Vermutung des Zugangszeitpunkts nach § 122 AO ist im Fall des späteren oder unterbliebenen Zugangs widerlegbar[4]. Bestreitet der Empfänger den Zugang innerhalb dieser Frist, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substanziieren, um Zweifel an der Vermutung zu begründen[5]. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf ernstlich in Betracht zu ziehen ist[6]. Erst dann hat die Behörde den Zugang nachzuweisen (Rz. 18e). Der Beweis des Zugangs kann auf Indizien gestützt werden[7]. Das FG hat dann den dargelegten und von ihm ermittelten Sachverhalt im Weg der freien Beweiswürdigung zu werten[8]. Das FG ist verpflichtet, den tatsächlichen Bekanntgabezeitpunkt nach den allgemeinen Beweisregeln zu ermitteln.

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