rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast in Zusammenhang mit dem behaupteten Nichtzugang der Einspruchsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Behauptet der Kläger in einer Vielzahl von Fällen, Schreiben des FA nicht erhalten zu haben und verhindert er darüber hinaus den Zugang von Schriftstücken durch Ablehnung der Zustellungen privater Postdienste, obliegt es dem Kläger – nach Umkehr der gesetzlichen Behauptungs- und Beweislast – den Beweis über den Nichterhalt der Einspruchsentscheidung zu führen.

 

Normenkette

FGO § 47 Abs. 1, § 54 Abs. 2; AO § 122 Abs. 2, §§ 88, 90

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In Streit steht, ob der Kläger rechtzeitig Klage erhoben hat. In materiellrechtlicher Hinsicht wendet er sich gegen Kürzung von Vorsteuern bei der Umsatzsteuer 2003.

Der Kläger meldete zum 23. September 2001 ein Gewerbe für Hausmeisterservice sowie Abrissarbeiten an. Vom 6. August bis 7. November 2003 war er bei der X Zeitarbeit GmbH angestellt. Zeitweise war er arbeitslos (vgl. die Aufstellung des Klägers in seiner Einkommensteuererklärung 2003, Bl. 12 der Einkommensteuerakte).

In seiner Umsatzsteuererklärung 2003 erklärte er steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen i.H.v. 252 Euro sowie abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. 833,05 Euro. Er reichte am 14. Januar 2005 zwei Belege nach, aus denen sich ein weiterer Vorsteuerabzug i.H.v. 4,28 Euro ergab.

Das damals zuständige Finanzamt A-Stadt kündigte an, lediglich einen Teil der geltend gemachten Vorsteuern aus Fahrzeugkosten anzuerkennen. Nachdem der Kläger auch auf die Aufforderung, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen, nicht reagiert hatte, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 2003 i. H. v. ./.308,68 Euro fest, wobei es die Vorsteuern aus Kfz-Aufwendungen des Klägers lediglich zur Hälfte berücksichtigte.

Der Kläger legte gegen diesen Umsatzsteuerbescheid Einspruch ein. Nachdem er seine Fahrten mit dem „Betriebs-Kfz” nicht weiter aufgeschlüsselt hatte, kündigte das Finanzamt an, in einer Einspruchsentscheidung lediglich einen Anteil von 20% der geltend gemachten Vorsteuern aus Kfz-Aufwendungen anerkennen zu wollen (sog. Verböserung gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 – AO –). Es bot dem Kläger daher an, seinen Einspruch zurückzuziehen.

Nachdem der Kläger auf das Anschreiben nicht reagiert hatte, erließ das Finanzamt A-Stadt am 11. Juli 2006 eine Einspruchsentscheidung, in der es die Umsatzsteuer 2003 nunmehr i. H .v. ./. 194,59 Euro festsetzte. Es erkannte nunmehr Vorsteuern aus Fahrzeugkosten nicht mehr i.H.v. 204 Euro (50 v.H. der geltend gemachten Vorsteuern) sondern lediglich i.H.v. 89,24 Euro (20% der geltend gemachten Vorsteuern) an.

Der Kläger reagierte auf diese Entscheidung zunächst nicht. Erst nach der Zustellung einer Vollstreckungsankündigung im November 2006 erklärte er, nach Aufklärung über die Vollstreckungsgrundlage, die Einspruchsentscheidung zur Umsatzsteuer 2003 nicht erhalten zu haben. Die Deutsche Post AG konnte auf Nachfrage des Beklagten den genauen Zustellverlauf nicht nachvollziehen (vgl. Bl. 53 der Einkommensteuer-Akte). Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Einspruchsentscheidung nachweislich am 11. Juli 2006 zur Post gegeben habe. Er habe den Brief nicht zurückerhalten und gehe daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung aus. Mit demselben Schreiben übersandte er dem Kläger eine weitere Ausfertigung der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006.

Mit seiner am 23. Dezember 2006 bei Gericht eingereichten Klage macht der Kläger geltend, eine Kopie der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 erstmals am 1. Dezember 2006 erhalten zu haben. Er ist daher der Ansicht, Klage innerhalb der gesetzlichen Klagefrist erhoben zu haben.

In materiell rechtlicher Hinsicht trägt er vor, dass ein erheblich höherer Anteil von Vorsteuern, die seine Fahrzeugaufwendungen beträfen, anzuerkennen sei. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 23. Dezember 2006 und vom 27. Mai 2007 verwiesen.

Der Kläger hat bislang beantragt,

75% der auf die Fahrzeugkosten entfallenden Vorsteuer anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist zunächst der Ansicht, dass die Klage unzulässig ist. Er geht davon aus, dass der Kläger die Einspruchsentscheidung vom 11.Juli 2006 erhalten hat. Zwar sei es möglich und nicht auszuschließen, dass Briefsendungen auf dem Postweg verlorengingen. Er erachte es jedoch als unwahrscheinlich, dass – wie im Falle des Klägers – innerhalb kurzer Zeit mehrere Briefe des gleichen Absenders seinen Adressaten nicht erreichten. Der Kläger bestreite, den Zugang folgender Schreiben:

  • Schreiben vom 7. Mai 2003 /Prüfung der Steuererklärung 1994/1995.

    Er habe dem Kläger am 10. Juni 2003 nochmals an die Beantwortung dieses Schreibens erinnert. Der Kläger habe jedoch in seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 25. April 2006 erstmals vorgetragen, das Schreiben...

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