Rz. 35

Die alleinige Angabe der verletzten Rechtsnorm genügt jedoch den Erfordernissen des Abs. 3 Nr. 2a nicht. Die Revisionsbegründung dient der Zusammenfassung des Streitstoffs, der Entlastung des BFH und damit der Beschleunigung des Revisionsverfahrens. In der Revisionsbegründung sind daher zusätzlich die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe anzugeben, die nach der Auffassung des Revisionsklägers das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.[1] Der Revisionskläger muss sich deshalb mit den tragenden Gründen des FG-Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält.[2] Die Revisionsbegründung soll den Revisionskläger zwingen, seine Rechtsauffassung insbesondere auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen, damit Inhalt und Umfang des Revisionsangriffs klargestellt sind.[3] Bloße Formalbegründungen sollen ausgeschlossen werden.[4]

Die Begründung muss daher aus sich heraus erkennen lassen, dass sich der Revisionskläger mit den Gründen und der Argumentation des FG auseinandergesetzt hat, dass er sein bisheriges Vorbringen überprüft hat und aus welchen Gründen er eine Änderung dieser Entscheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für geboten erachtet.[5] So muss er z. B. konkret auf die vom FG angeführte Rechtsprechung und die von ihm herangezogenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eingehen.[6]

Der Revisionskläger muss danach – zumindest kurz – im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen.[7] Eine Auseinandersetzung mit den Gründen, aus denen der BFH die Revison zugelassen hat, ist nicht erforderlich.[8] Die bloße Wiedergabe oder Wiederholung der Klagebegründung ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten des FG reicht daher nicht[9], ebenso wenig, wenn lediglich der Sachverhalt, die Entwicklung des Vorverfahrens, die Argumentation der Beteiligten im FG-Verfahren und die Auffassung des FG ohne sachliche Auseinandersetzung referiert werden.[10] Die Einführung eines neuen rechtlichen Gesichtspunkts, der nicht zu den Streitpunkten des Klageverfahrens gehört, genügt nicht.[11] Bloße Formalbegründungen reichen nicht. Eine eingehende Erörterung der Rechtsfragen ist allerdings nicht erforderlich. Eine kurze Auseinandersetzung reicht bereits aus.[12] Dabei muss die Auseinandersetzung sachlich nicht vollständig sein; auch eine Widerlegung der Argumentation des FG ist nicht gefordert.[13] Bei einer Begründung durch Verweisungen und Bezugnahmen kann es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil fehlen.

 

Rz. 36

Die Erörterung von Rechtsfragen, die das angefochtene Urteil nicht tragen (nicht kausal sind), genügt nicht.[14]

Wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, muss der Revisionskläger deshalb hierauf eingehen. Der Vortrag nur materiell-rechtlicher Rügen reicht nicht.[15] Bei mehrfach tragenden Gründen hat sich der Revisionskläger mit jeder der mehreren Begründungen auseinanderzusetzen.[16] Hat das FG über mehrere Streitgegenstände entschieden, so bedarf es für jeden Streitgegenstand einer gesonderten Begründung, die den obigen Anforderungen (Rz. 35) genügt.[17] Anderenfalls ist die Revision für den betreffenden Streitgegenstand, d. h. u. U. teilweise, unzulässig.[18] Weicht das FG in seinem Urteil von der Rspr. des BFH ausdrücklich ab und will der Revisionskläger mit seiner Revision nur diese Abweichung rügen, ist es ausreichend, wenn er diese Abweichung darstellt und erklärt, er schließe sich der bisherigen höchstrichterlichen Rspr. an.[19]

 

Rz. 37

Reine Formalbegründungen, die nicht auf den Streitfall zugeschnitten sind, oder floskelhafte Wendungen lassen keine genügende Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil erkennen. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der Revisionskläger

  • lediglich die Verletzung materiellen Rechts behauptet, ohne dass erkennbar wird, welche Rechtsnorm er als verletzt ansieht;
  • lediglich Teile der Klagebegründung wiederholt, ohne auf die Erwägungen des FG einzugehen[20]; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Streitstoff bereits in der Klagebegründung abschließend behandelt worden ist und der Kläger sich mit den späteren Argumenten des FG auseinandergesetzt hat[21];
  • lediglich die Kernargumentation des FG referiert und bekundet, dass er anderer Ansicht ist[22];
  • lediglich drei BFH-Urteile anführt, ohne dass ein Bezug zur Entscheidung des FG dargelegt wird[23];
  • lediglich ein BFH-Urteil angegeben wird und ein Widerspruch zum FG-Urteil bzw. Divergenz behauptet wird[24];
  • lediglich ein anderes FG-Urteil angeführt wird, ohne sich mit den dortigen Argumenten zu befassen[25];
  • unter Bezugnahme auf die Klageschrift und Benennung zweier Literaturstellen lediglich an seiner bisherigen Auffassung festhält[26];
  • sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen beschränkt[27];
  • lediglich auf Literaturstellen hinweist, ohne darzulegen, welche Auffassung die zitierten Autoren – bezogen auf den Streitfall – vertreten[28];
  • nur den Beteiligten, die Steuerar...

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