Rz. 34

Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, muss aus der Revisionsbegründung eindeutig ersichtlich sein, welche Rechtsnorm der Revisionskläger als verletzt ansieht.[1] Dabei muss es sich grundsätzlich um eine Norm des Bundesrechts bzw. einen bundesrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz[2] handeln.[3]

Dazu reicht die allgemeine (pauschale) Rüge der Verletzung formellen und/oder materiellen Rechts nicht aus. Es muss ein konkreter Rechtsverstoß geltend gemacht werden.[4] Allerdings braucht nicht ein bestimmter Paragraf angegeben zu werden, sofern sich den Ausführungen eindeutig entnehmen lässt, welche Norm oder Normengruppe der Revisionskläger für verletzt erachtet.[5] Dies kann auch gegeben sein, wenn die Verletzung einer Regelung der EStR gerügt wird.[6] Bei der Rüge ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsätze ist anzugeben, um welche Rechtsgrundsätze es sich im Einzelnen handelt, woraus sie sich ergeben und in welcher konkreten Ausprägung sie verletzt sein sollen.[7]

Der BFH hat bei sachlichen Rügen innerhalb der Grenzen des Revisionsantrags die materiell-rechtliche Rechtslage insgesamt zu prüfen, ohne an die geltend gemachten Revisionsgründe oder an die rechtliche Argumentation des FG gebunden zu sein.[8] Es reicht daher aus, wenn von mehreren Streitpunkten nur zu einem eine begründete Revisionsrüge vorgebracht wird.[9] Dies gilt aber dann nicht, wenn das FG über unterschiedliche Streitgegenstände zu entscheiden hatte, die Gegenstände einer jeweils selbstständigen Revision sein könnten.[10] Fehlt es hinsichtlich eines Streitgegenstands an einer ausreichenden Revisionsrüge, ist die Revision insoweit unzulässig.

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