Rz. 67

Weiter muss ein Urteil nach § 100 Abs. 3 FGO unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein. Da die Regelung der Entlastung der Gerichte und der Prozessökonomie dienen soll, ist eine Kassation ohne Entscheidung in der Sache i. d. R. dann sachdienlich, wenn dadurch kein wesentlicher Zeitverlust zu erwarten ist. Sachdienlich ist das Verfahren nach § 100 Abs. 3 FGO insbesondere auch dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass es, nachdem die Behörde die erforderliche Sachaufklärung nachgeholt hat, keinen Streit mehr unter den Beteiligten wegen einer nachfolgenden Regelung geben wird. Dagegen ist das Verfahren nicht sachdienlich, wenn wegen des bisherigen Verhaltens des Stpfl. in einem erneuten Verwaltungsverfahren wieder mit der Verweigerung der Mitwirkung zu rechnen ist[1] oder wenn wegen der beschränkten Möglichkeiten der Behörde zur Zeugenvernehmung und des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme[2] die Zeugenvernehmung voraussichtlich vor dem Gericht wiederholt werden müsste[3] oder wenn die Behörde die Sache nach ihrem Dafürhalten und ihren Möglichkeiten bereits umfassend aufgeklärt hat, sodass nur noch ein unabhängiger Sachverständiger zur weiteren Aufklärung beitragen kann[4]. Die Gründe sind gegeneinander abzuwägen. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass mit einer Entscheidung des Gerichts, § 100 Abs. 3 S. 1 FGO nicht anzuwenden, also in einem gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der FGO zu handeln, ein Stpfl. gegenüber denjenigen Stpfl. besser gestellt werden könnte, die in einem "bloßen" Verwaltungsverfahren nach den Regelungen der AO behandelt werden. Allein wegen der gesetzlich vorgegebenen Unterschiede zwischen der AO und der FGO könnte die Anwendung des § 100 Abs. 3 S. 1 FGO also nicht schon ausgeschlossen sein[5].

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