Rz. 15

Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die das Urteil fällenden Richter[1] sollen sich bei Streit oder Unklarheiten über den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt eine auf eigener unmittelbarer Wahrnehmung beruhende Überzeugung bilden. Dieser persönliche Eindruck der entscheidenden Richter ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es auf die Glaubwürdigkeit von Zeugen ankommt. Die Beweisaufnahme ist also i. d. R. vor dem vollen Senat innerhalb der mündlichen Verhandlung in Fünferbesetzung durchzuführen.[2] Wenn die Beweisaufnahme innerhalb der mündlichen Verhandlung stattfindet, werden auch alle Beteiligten dazu geladen und haben daher die Möglichkeit, daran teilzunehmen.[3] Dieser alle Prozessordnungen beherrschende Grundsatz führt bei größeren Spruchkörpern häufig dann zu praktischen Schwierigkeiten, wenn Beweisaufnahme und Entscheidung nicht innerhalb eines Verhandlungstermins abgeschlossen werden können oder wenn die Beweise außerhalb des Gerichtsorts zu erheben sind. Das Gesetz selbst hat daher in § 79 Abs. 3 FGO und § 81 Abs. 2 FGO Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zugelassen. Zur Beweisaufnahme per Videokonferenz s. § 93a FGO. Ein Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kommt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht, da dort keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.[4] Weitere Ausnahmen sind von der Rspr. anerkannt worden.[5] Das Gericht ist allerdings nicht auf die Angaben eines Zeugen in der mündlichen Verhandlung beschränkt, sondern kann sämtliche Tatsachen und Hinweise sowie frühere Aussagen zur Gesamtwürdigung heranziehen.[6]

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