Rz. 89
Den Umfang der Steuerverkürzung aufgrund der materiellen steuerlichen Rechtslage hat das Strafgericht (s. Rz. 87) für jeden einzelnen Steueranspruch und für jeden einzelnen Besteuerungszeitraum (s. Rz. 2) festzustellen und zu berechnen[1].
Rz. 90
Haben mehrere Tatbeteiligte unabhängig voneinander (s. Rz. 14, 15, 31) eine vorsätzliche Steuerverkürzung bewirkt, so muss die Höhe des Tatanteils für jeden gesondert ermittelt werden[2]. Unerheblich ist insoweit (zur Strafbemessung s. aber Rz. 209) die Verteilung des Vermögensvorteils[3].
Rz. 91
Für die Feststellung des Umfangs der Steuerverkürzung hat das Gericht die vom Täter bei Abgabe der Steuererklärung (s. Rz. 50) gewählte Gewinnermittlungsmethode anzuwenden[4]. Zur Berücksichtigung steuerlicher Wahlrechte Beck, wistra 1998, 131.
Bei der ESt-Hinterziehung durch Nichtabgabe der Steuererklärung (s. Rz. 57) ist bei der Berechnung des Verkürzungsbetrags bei Ehegatten zu deren Gunsten von der Zusammenveranlagung[5], also vom Splittingtarif, auszugehen[6].
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