Rz. 57

Ist ein Stpfl. nach § 149 S. 1 AO i. V. m. einer Vorschrift eines Einzelsteuergesetzes[1] oder nach § 149 S. 2 AO aufgrund einer Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer Steuererklärung (s. Rz. 50) verpflichtet, so lässt er, wenn er die Erklärung nicht abgibt, die Finanzbehörde pflichtwidrig in Unkenntnis über die Tatsachen, die in der Steuererklärung anzugeben wären (zum Taterfolg Rz. 84). Der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist durch das Unterlassen der Erklärungsabgabe erfüllt[2].

Das gilt auch für die Nichtabgabe von Steueranmeldungen (s. Rz. 50; § 150 Abs. 1 S. 2 AO), also z. B. die Nichtabgabe von LSt-Anmeldungen, USt-Voranmeldungen, Anmeldungen der "Künstlersteuer" nach § 50a Abs. 4 EStG i. V. m. §§ 73ff. EStDV[3] und die USt-Anmeldung nach § 18 Abs. 1 UStG.

 

Rz. 58

Die Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Steuererklärung setzt das Bestehen der Steuererklärungspflicht voraus[4]. Bei der Nichtabgabe ist die Finanzbehörde befugt, die Steuerfestsetzung im Weg der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen[5] vorzunehmen. Diese geschätzte Steuerfestsetzung lässt nach § 149 Abs. 1 S. 4 AO die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung unberührt (s. § 149 AO Rz. 5), sodass das Unterlassen der Abgabe weiterhin pflichtwidrig bleibt[6].

 

Rz. 58a

Dies ändert sich gem. § 393 Abs. 1 AO grundsätzlich auch nicht durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens (s. § 397 AO Rz. 4).

Dieser Fortbestand der steuerlichen Erklärungspflicht gilt strafrechtlich allerdings dann nicht, wenn der Beschuldigte durch die nachträgliche Erfüllung der steuerlichen Pflicht seine vorausgegangene Steuerhinterziehung vollständig oder teilweise offenbaren müsste[7]. Ist also gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der USt-Hinterziehung durch Abgabe unrichtiger USt-Voranmeldungen eingeleitet und bekannt gegeben worden[8], so ist die Nichtabgabe der USt-Jahreserklärung für den Zeitraum, in den die betreffenden USt-Voranmeldungen gehören, strafrechtlich nicht pflichtwidrig[9]. Ist gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der ESt-Hinterziehung durch Nichtabgabe der ESt-Erklärung eingeleitet, so ist die weitere Nichtabgabe für den durch die Einleitung betroffenen Besteuerungszeitraum strafrechtlich nicht pflichtwidrig[10]. Durch die Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (s. Rz. 41) wird die Strafbarkeit der Verletzung der Steuererklärungspflicht für die folgenden Besteuerungszeiträume nicht berührt, sodass sowohl die folgende Nichtabgabe als auch die wahrheitswidrige Abgabe unrichtiger Steuererklärungen zu ahnden ist[11].

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