Rz. 50

Die Steuerhinterziehung wird hauptsächlich durch die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen[1] bzw. Steueranmeldungen[2] begangen (s. Rz. 42). Zweck der Steuererklärung ist es, der Finanzbehörde die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und damit zur Steuerfestsetzung erforderlichen Angaben über Besteuerungsgrundlagen (s. Rz. 46) zu verschaffen (s. Vor §§ 149153 AO Rz. 3). Steueranmeldungen enthalten zudem eine Selbstberechnung der zu entrichtenden Steuer (s. § 167 AO Rz. 1).

Die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die unrichtige oder unvollständige Steuererklärung nicht in der gesetzlich geforderten Form (s. § 150 AO Rz. 2ff.) abgegeben wird[3].

 

Rz. 51

Die Steuerhinterziehung kann auch durch unrichtige oder unvollständige Angaben in sonstigen Erklärungen (s. Rz. 42) begangen werden, die der Finanzbehörde gegenüber abzugeben sind oder abgegeben werden können, z. B.

  • im Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen (s. Rz. 81, 279) bzw. in der Antwort auf die Nachfrage der Finanzbehörde wegen der Heraufsetzung;
  • im Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO (s. Rz. 107);
  • im Antrag auf Änderung persönlicher Eintragungen bzw. Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte[4];
  • im Vermögensverzeichnis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO (s. Rz. 108).
 

Rz. 52

Unrichtige oder unvollständige Auskünfte, die der Stpfl. oder ein Dritter unter Verletzung des § 93 Abs. 3 AO gibt, fallen ebenfalls unter § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO[5]. Das gilt auch für solche Auskünfte, die aufgrund einer rechtsfehlerhaften Aufforderung, z. B. Befragung Dritter entgegen § 93 Abs. 1 S. 3 AO und § 200 Abs. 1 S. 3 AO, oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 101104 AO falsch oder unvollständig gegeben werden. Eine Rechtspflicht zur Auskunftserteilung muss nicht bestehen (s. Rz. 17).

 

Rz. 53

Die Nichtgestellung von Waren trotz Fragens durch einen Zollbeamten, also die wahrheitswidrige Verneinung der Frage nach dem Mitführen zoll- oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren beim Überschreiten der Grenze, beinhaltet eine unrichtige bzw. unvollständige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen[6].

Eine Steuerhinterziehung begeht auch, wer in der Zollwertanmeldung den anzumeldenden Wert einer Ware aufgrund umfakturierter Rechnungen unrichtig angibt und deshalb der Festsetzung der Eingangsabgaben (s. Rz. 80) ein zu niedriger Zollwert zugrunde gelegt wurde und diese somit zu niedrig festgesetzt worden sind[7].

[3] BGH v. 27.9.2002, 5 StR 97/02, wistra 2003, 20 für die fehlende eigenhändige Unterschrift; § 350 AO Rz. 12.
[5] Mösbauer, DStZ 1985, 559.
[6] BayObLG v. 5.11.1996, 4 St RR 169/96, wistra 1997, 111; Rz. 277.

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