Rz. 3

Die Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO umfasst zwei Verpflichtungen, deren Erfüllung unterschiedlich gestaltet ist:

  • Zunächst besteht die Anzeigepflicht des Fehlers in der Steuererklärung. Die Anzeige hat nach dem Erkennen des Fehlers (Rz. 27) unverzüglich zu erfolgen, d. h. entsprechend § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern.[1] Schuldhaftes Zögern lässt die straf- oder bußgeldrechtlichen Folgen eintreten (Rz. 38).
 

Rz. 4

  • Sodann besteht darüber hinaus die Pflicht zur Richtigstellung, d. h., die fehlerhafte Angabe in der Erklärung ist zu berichtigen und die fehlende Angabe ist nachzuholen (Rz. 23). Diese Richtigstellung kann zeitgleich mit der Anzeige, sie kann jedoch auch später erfolgen, wenn der Anzeigepflichtige die Angaben nicht sofort machen kann. Die Richtigstellung braucht nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht unverzüglich zu erfolgen. Hier ist dem Anzeigepflichtigen von der Finanzbehörde eine angemessene Frist zu gewähren.[2]
 

Rz. 5

Die Anzeige ist von dem Korrekturpflichtigen an die örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde zu richten, die für die Festsetzung der Steuer bzw. für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständig ist.[3] Eventuelle Zuständigkeitsveränderungen sind zu beachten. Verzögerungen, die durch eine Anzeige bei einer unzuständigen Behörde eintreten, gehen zulasten des Anzeigepflichtigen.[4] Reicht der Korrekturpflichtige die Berichtigungsanzeige bei der unzuständigen Finanzbehörde seine Anzeige ein, ist die Anzeige zwar erstattet, für die Berechnung der Ablauffristen nach § 171 Abs. 9 AO ist jedoch grundsätzlich erst der Eingang bei der zuständigen Behörde maßgeblich.[5]

 

Rz. 6

Die Anzeige (Rz. 3) bewirkt zwar keine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO (Rz. 34), sie hemmt jedoch gem. § 171 Abs. 9 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist.[6] Die Abgabe der Anzeige- und Berichtigungserklärung enthält zugleich die Zustimmung zur Änderung einer schon aufgrund der fehlerhaften Erklärung durchgeführten Steuerfestsetzung.[7]

[1] Zum Begriff "unverzüglich" vgl. auch Jehke/Dreher, DStR 2012, 2467; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 153 AO Rz. 23; AEAO zu § 153 AO Nr. 5.1.
[2] AEAO zu § 153 AO Nr. 5.1.
[3] BFH v. 28.2.2008, VI R 62/08, BStBl II 2008, 595; Müller, DStZ 2005, 25, 30; vgl. auch Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 153 AO Rz. 1 unter Hinweis auf § 165e Abs. 1 RAO; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 153 AO Rz. 23.
[7] § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO; s. z. B. FG Bremen v. 17.6.2004, 1 K 639/02 (3), 1 K 642/02 (3), EFG 2004, 1492.

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