Rz. 4

Der Kreis der Erklärungspflichtigen wird durch § 149 AO nicht näher bezeichnet. Dieser ergibt sich vielmehr aber aus dem jeweiligen Steuergesetz bzw. aus dem Inhalt des die Erklärungsabgabe anordnenden Verwaltungsakts.

 

Rz. 5

Der Erklärungspflichtige ist der Stpfl.[1] Pflichtenträger kann hierbei nur ein steuerliches Rechtssubjekt sein.[2] Entfällt die steuerliche Rechtsfähigkeit, geht die Erklärungspflicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über.[3] Dies kann insbesondere im Erbfall geschehen[4], aber etwa auch in anderen gesetzlich angeordneten Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, z. B. in Umwandlungsfällen. Die Steuererklärungspflicht kann nur erfüllen, wer auch handlungsfähig i. S. v. § 79 AO ist.[5] Fehlt diese Handlungsfähigkeit im Einzelfall, so trifft die Erklärungspflicht den gesetzlichen Vertreter nach § 34 AO oder den Verfügungsberechtigten nach § 35 AO.[6] Die Steuererklärungspflicht ist auch vom Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO zu erfüllen. Für den Insolvenzverwalter erstreckt sich diese Pflicht auch auf Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung.[7] Im Fall der Insolvenz einer Mitunternehmerschaft erstreckt sich diese Abgabepflicht allerdings nur auf solche Steuern, die die Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) schuldet. Dies umfasst nach h. M. nicht die Feststellungserklärung. Dies erscheint durchaus fraglich, da der einzelne Mitunternehmer gerade in Gesellschaften mit vielen Gesellschaftern oftmals gar nicht in der Lage sein wird, eine Feststellungserklärung zu erstellen.[8]

 

Rz. 6

Sind mehrere erklärungspflichtige Personen hinsichtlich einer bestimmten Steuererklärung, kann die Finanzbehörde die Abgabe der Erklärung von jedem Erklärungspflichtigen verlangen. Der Ausübung eines Auswahlermessens hinsichtlich eines einzelnen Erklärungspflichtigen bedarf es nach Ansicht des BFH nicht.[9]

 

Rz. 7

Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern i. S. d. LebenspartnerschaftsG zur ESt bestimmt § 25 Abs. 3 S. 2 EStG, dass die Ehegatten eine gemeinsame, von beiden Ehegatten zu unterzeichnende Steuererklärung abzugeben haben. Diese "gemeinsame" Steuererklärung stellt aber nur eine äußere Zusammenfassung der Steuererklärungen jedes einzelnen Ehegatten dar.[10] Folglich erklärt jeder Ehegatte auch bei einer "gemeinsamen" Steuererklärung nur die von ihm bezogenen Einkünfte und versichert auch nur die Richtigkeit der ihn selbst betreffenden Angaben. Die Eheleute werden somit nicht schon bei der Abgabe der Erklärung gemeinsam als ein Stpfl. behandelt, sondern erst im Lauf des Veranlagungsverfahrens werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und ihnen gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten sodann als ein Stpfl. behandelt.[11] Allerdings gibt es bei Eheleuten Beschränkungen hinsichtlich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags und eines Zwangsgelds.[12]

[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 7; Stöcker, in Gosch, AO/FGO, § 149 AO Rz. 31.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 8; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 149 AO Rz. 5.
[8] Vgl. auch Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 8.
[10] Lochte, in Frotscher/Geurts, EStG, § 25 Rz. 84ff.; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 149 AO Rz. 11; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 6.
[12] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 19; Stöcker, in Gosch, AO/FGO, § 149 AO Rz. 7ff.

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