Rz. 30

Beihilfe ist die mit Teilnahmewillen (s. Rz. 27) vorsätzliche Hilfeleistung (s. Rz. 31) zu einer fremden Steuerhinterziehung (s. § 369 AO Rz. 56). Erforderlich ist, dass die Beihilfehandlung vorsätzlich begangen wurde, wobei bedingter Vorsatz genügt. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Helfer die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch seinen Tatbeitrag (s. Rz. 31) das Vorhaben des Täters zu fördern[1]. Unerheblich ist, ob der Tatbeteiligte den Taterfolg wünscht oder lieber vermeiden möchte oder gar ausdrücklich missbilligt[2]. Einzelheiten der Tat braucht der Gehilfe nicht zu kennen, es genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale der vom Täter verwirklichten Handlung erkennt[3]. Es ist bei "neutralen Handlungen" (s. Rz. 33b) nicht das Wissen des Gehilfen erforderlich, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter im Einzelnen verwendet wird, sofern das vom Gehilfen erkannte Risiko derart hoch ist, dass er durch seine Handlung einen erkennbar tatgeneigten Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz förderte[4].

 

Rz. 30a

Die Steuerhinterziehung, zu der Hilfe geleistet wird, muss zumindest das Versuchsstadium (s. Rz. 140, 141) erreicht haben[5]. Die Hilfe selbst kann bereits bei der noch straflosen Vorbereitung der Steuerhinterziehung (s. Rz. 145) geleistet werden[6]. Die Beihilfe wird dann strafbar, wenn die Hilfeleistung noch fortwirkt, sobald die Steuerhinterziehung das Versuchsstadium erreicht[7].

 

Rz. 31

Der Gehilfe muss vorsätzlich (s. Rz. 30) einen Tatbeitrag leisten, der gem. § 27 StGB die fremde Steuerhinterziehung objektiv ermöglicht, fördert oder erleichtert (s. Rz. 32, 33), ohne dass er für den Taterfolg selbst ursächlich sein muss[8].

Der Tatbeitrag ist für die Beihilfe unabdingbar erforderlich[9]. Das bloße "Dabeisein" und das einfache Wissen von der Tat sind nicht ausreichend[10]. Der Tatbeitrag kann durch unterschiedliches Verhalten in jeder Form geleistet werden.

 

Rz. 32

  • Beihilfehandlungen sind zunächst die unmittelbar der Tatbestandserfüllung dienlichen aktiven Handlungen, wie z. B.:

    • manipulierte Buchführungsarbeiten (s. Rz. 145; z. B. Buchung des Warenausgangs, § 144 AO, auf Wunsch des Abnehmers auf erfundene Namen: FG Münster v. 26.4.1994, 1 K 6055/92 U, E, EFG 1994, 863),
    • Rückdatierung von Verträgen, wenn das Vertragsdatum steuerbegründend wirkt[11],
    • Abgabe einer falschen Drittschuldnererklärung (s. Rz. 108; vgl. BGH v. 25.9.1985, 3 StR 209/85, wistra 1986, 26),
    • Fälschung steuerlich relevanter Belege (s. Rz. 262),
    • Fertigung einer unrichtigen Steuererklärung (s. Rz. 145),
    • Zurverfügungstellung des Bankkontos für den Empfang und die Zusage der Weiterleitung des Geldes[12],
    • Erstellung von Scheinrechnungen zum unberechtigten Vorsteuerabzug[13],
    • Eröffnung eines Kontos auf seinen Namen, auf dem sämtliche betrieblichen Gelder eines fremden Unternehmers eingezahlt werden[14].
 

Rz. 33

  • Dieser Tatbeitrag kann auch durch psychische Unterstützung des Täters geleistet werden[15]. Dies kann auch durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen (s. Rz. 33b). Die Beihilfe kann z. B. durch Anwesenheit bei der Haupttat geleistet werden, sofern dadurch die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert wird (s. Rz. 31) und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit bei der Tatplanung nicht, sondern es muss gegenüber dem Täter eine Billigung der Tat zum Ausdruck gebracht werden, durch die der Täter in seiner Handlungsbereitschaft bestärkt wird[16]. Eine psychische Unterstützung kann z. B. gegeben sein:

    • bei der Mitwirkung bei einem Umsatzgeschäft in Kenntnis einer geplanten nachfolgenden USt-Hinterziehung, wenn der Gehilfe weiß, dass das ganze Unternehmen ausschließlich dazu dient, einen Gewinn durch Steuerhinterziehung zu erzielen[17]. Auch die Akzeptanz von Scheinrechnungen, die der Verschleierung von Schmiergeldern an Dritte dienen, ist als Beihilfe zu werten[18].
    • bei dem Abschluss eines Vertrags, wobei der Abschluss allein regelmäßig noch keine Hilfeleistung für eine spätere Steuerhinterziehung des Vertragspartners darstellt[19]. Eine Beihilfe liegt jedoch in dem Abschluss eines Scheinvertrags zur Verschleierung von Gehaltszahlungen[20].
    • bei der Entleihe von Arbeitnehmern, wenn diese erfolgt, obgleich aufgrund der Preisgestaltung zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Verleiher keine LSt abführen wird[21].
    • bei der Erstellung einer unzutreffenden Ausfuhrbescheinigung, auch wenn von ihr tatsächlich kein Gebrauch gemacht worden ist[22].
[3] BGH v. 12.7.2000, 1 StR 269/00, wistra 2000, 382; BGH v. 12.4.1996, 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135.
[5] BGH v. 25.9.1985, 3 StR 209/85, wistra 1986, 26.
[6] BGH v. 18.6.2003, 5 StR 489/02, BFH/NV Beilage 2004, 89; BGH v. 25.9.1985, 3 StR 209/85, wistra 1986, 26; LG Wuppertal v. 19.5.1999, 26 Kls 2...

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